§ 35 NAbfG - Sicherung und Sanierung, Konzentrationswirkung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung anordnen, die erforderlich sind, um eine von einer Altlast ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 1 schließt die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Entscheidungen ein, soweit diese nicht in einem förmlichen Verfahren zu ergehen haben. Die Anordnung ergeht im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde.