Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 24.10.2014, Az.: 1 Ss 61/14

Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Strafaussetzung zur Bewährung; Prüfungsumfang bei der Prognoseentscheidung zur Frage der (wiederholten) Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
24.10.2014
Aktenzeichen
1 Ss 61/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 26990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2014:1024.1SS61.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 08.07.2014

Fundstellen

  • BewHi 2015, 172-173
  • NStZ-RR 2014, 6
  • NStZ-RR 2015, 19

Amtlicher Leitsatz

1. Die Revision kann auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden, es sei denn, dass sich die zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung ausnahmsweise nicht widerspruchsfrei trennen lassen. Dass sich die bei der Straffindung und der Aussetzung jeweils zu prüfenden Fragen regelmäßig überschneiden, hindert die Beschränkung der Revision für sich genommen nicht.

2. Das Revisionsgericht kann in die Prognoseentscheidung des Tatrichters nur eingreifen, wenn erkennbar unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände fehlerhaft gewichtet wurden.

3. Ist der Angeklagte einschlägig vorbestraft und mehrfacher Bewährungsversager, müssen die Gesichtspunkte, aus denen sich bei erschöpfender individueller Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren die Erwartung straffreien Verhaltens trotz der bisher schlechten Erfahrungen mit dem Täter doch noch herleiten lässt, besonders eingehend dargestellt werden.

4. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung bedarf es dazu einer Gegenüberstellung der bisherigen und gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters. Erforderlich ist insbesondere eine eingehende Auseinandersetzung mit den Umständen, unter denen prognoserelevante Vortaten begangen wurden sowie den Gründen, die für die durch die neue Straffälligkeit enttäuschten positiven Erwartungen bei früheren Aussetzungsentscheidungen maßgeblich waren. Auch die wesentlichen prognoserelevanten Erkenntnisse aus einem von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Gutachten sowie der Verlauf der Bearbeitung straftatursächlicher Probleme (insbesondere Therapien) während des Strafvollzugs oder der Bewährungszeit sind dabei mit einzubeziehen.

5. Die Prognoseentscheidung muss verdeutlichen, inwiefern sich gegenüber den Zeiten früherer Straffälligkeit Änderungen ergeben haben, die eine positive Kriminalprognose trotz des Bewährungsversagens nunmehr doch noch rechtfertigen.

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Berufungsurteil hat das Landgericht, nachdem der Angeklagte erstinstanzlich wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war, die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird und zugleich die auf eine höhere Freiheitsstrafe gerichtete Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft verworfen.

Nach den Feststellungen der Strafkammer warf der Angeklagte am 06.10.2013 eine Hustensaftflasche in Richtung der Geschädigten, mit der ihn zum Tatzeitpunkt noch eine Beziehung verband. Dabei traf er sie - wie von ihm billigend in Kauf genommen - am Kopf, wodurch sie eine kleine Platzwunde erlitt, die genäht werden musste.

Das Landgericht hat weiterhin festgestellt, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit mehrfach mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten ist. So wurde er am 26.08.2008 wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung musste später widerrufen werden, woraufhin die Strafe vollständig vollstreckt wurde. Feststellungen zum Gegenstand dieser Verurteilung hat das Landgericht nicht getroffen.

Des Weiteren wurde der Angeklagte am 18.08.2009 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, die ebenfalls zunächst zu Bewährung ausgesetzt wurde. Auch diese Strafaussetzung musste in der Folgezeit widerrufen werden. Zum Gegenstand dieser Verurteilung hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte am 22.02.2009 der auch im hiesigen Verfahren Geschädigten einen heftigen Kopfstoß versetzt, sie in den Bauch getreten und "durch die gesamte Wohnung" geprügelt hatte, wodurch die Geschädigte starkes Nasenbluten, eine Schädel- und Gesichtsprellung mit Lippenkontusion erlitt und die Schläge bei unüblichem Verlauf geeignet gewesen wären, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen.

Schließlich wurde der Angeklagte am 08.03.2010 wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 23.08.2008 einem Kameraden seiner Fußballmannschaft, der ihn als "Witzfigur" bezeichnet hatte, eine Ohrfeige versetzt hatte, wodurch der Mannschaftskamerad eine Trommelfellperforation erlitt. Des Weiteren hatte der Angeklagte wiederum der auch hier Geschädigten in der Nacht zum 04.09.2009 im Rahmen eines Streits mehrfach heftig mit den Fäusten in den Rumpf geschlagen, wodurch diese einen lebensbedrohlichen Milzriss erlitt. Den Feststellungen lässt sich weiterhin entnehmen, dass die Vollstreckung der noch nicht verbüßten Strafreste am 06.09.2013 zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer im Wesentlichen damit begründet, dass der Angeklagte in der Vergangenheit "beinahe alle Taten seit 2009" zum Nachteil der Geschädigten begangen habe, von der er sich getrennt habe, wodurch die Ursache der Begehung fast aller Straftaten der letzten Jahre entfallen sei. Des Weiteren arbeite der Verurteilte seit Juli 2013 (also auch schon aus der Haft heraus) nachhaltig an der Bearbeitung seines Gewaltpotentials. Seit Begehung der Tat habe der Angeklagte nach Aussage des Zeugen S. vom Verein Männer gegen Männergewalt e. V., Wolfsburg "erhebliche Fortschritte" gemacht. Ein Indiz für die Wirksamkeit der Bearbeitung des Gewaltpotentials sei auch, dass die hier gegenständliche Tat "schon wesentlich weniger intensiv" als die früheren Taten zum Nachteil der Geschädigten gewesen sei.

Mit ihrer von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen und auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist zulässig.

Es ist allgemein anerkannt, dass eine Rechtsmittelbeschränkung nicht nur auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt, sondern - weiter differenzierend - auch innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung möglich ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 09.02.2011, Ss 92/10, m. w. N. zur Senatsrechtsprechung, bislang unveröffentlicht; KG, Beschluss vom 01.09.2008, (4) 1 Ss 207/08 (114/08), juris, 2). Nur ausnahmsweise ist eine solche Beschränkung nicht zulässig, wenn sich die zugrunde liegenden Erwägungen nicht von denen der Strafzumessung trennen lassen (BGH, Urteil vom 06.04.1982, 4 StR 666/81, juris, Rn. 2 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 05.09.2002, 5 ST RR 224/02, juris, Rn. 5; KG, Urteil vom 10.06.1999, (5) 1 Ss 419/98 (67/98), juris, Rn. 2).

Dies ist nach Auffassung des Senats nicht schon dann der Fall, wenn es zu - praktisch kaum je vermeidbaren - Überschneidungen im Prüfungsprogramm kommt, sondern nur dann, wenn bei der Prüfung entstehende Widersprüche zu erwarten sind (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 09. Februar 2005, II-10/05 - 1 Ss 5/05, juris, Rn. 26. m. w. N.). Entscheidend ist somit, ob die Gefahr besteht, dass sich die im Fall einer wirksamen Beschränkung bindenden Feststellungen zur Strafzumessung nicht widerspruchsfrei von den nach Teilaufhebung noch zu treffenden Feststellungen ergänzen lassen. Dies ist hier nach Würdigung des Senats hinsichtlich der im neuen Verfahren von der Strafkammer festzustellenden Umstände (s. u.) nicht der Fall.

2. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Zwar ist die Prognoseentscheidung gem. § 56 Abs. 1 StGB grundsätzlich Sache des Tatrichters, dem hierbei zudem ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, so dass das Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung im Zweifel die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen muss (BGH, Urteil vom 25.04.2012, 5 StR 17/12, m. w. N.; OLG Braunschweig, aaO.; KG, Urteil vom 01.09.2008, (4) 1 Ss 207/08 (114/08), juris, Rn. 5). Es kann nur in Ausnahmefällen eingreifen, wenn erkennbar unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände fehlerhaft gewichtet wurden (OLG Braunschweig aaO.; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56 Rn. 11; Hubrach in LK, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 32). Dabei ist der Tatrichter zwar nicht gehalten, eine umfassende Darstellung aller irgendwie mitsprechenden Erwägungen vorzunehmen, es bedarf jedoch einer Erörterung der wesentlichen nach Lage des Falles bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte (Hubrach, aaO., Rn. 32).

Ist der Angeklagte einschlägig vorbestraft und mehrfacher Bewährungsversager, so kann in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich im Fall einer erneuten Bewährungschance anders als in der Vergangenheit verhalten wird, denn er hat durch seine neuerliche Straffälligkeit gezeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich frühere Verurteilungen zur Warnung dienen zu lassen (OLG Braunschweig, aaO.; KG, Urteile vom 05.10.2007, (4) 1 Ss 307/07 (191/07), juris, Rn. 4 und vom 01.09.2008, aaO., juris, Rn. 5). Um dennoch eine Strafaussetzung zur Bewährung zu begründen, müssen besondere Gesichtspunkte festgestellt und vom Tatrichter dargelegt werden, aus denen sich bei erschöpfender individueller Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren die Erwartung straffreien Verhaltens trotz der bislang schlechten Erfahrungen mit dem Täter herleiten lässt (BayObLG aaO., Rn. 8; OLG Braunschweig, aaO.; Fischer, aaO. Rn. 6). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich und bedarf es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden (OLG Braunschweig, aaO.; KG Urteile vom 05.10.2007, aaO., Rn 6 und vom 01.09.2008, aaO., Rn. 5).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit Umständen, deren naheliegende Bedeutsamkeit für die anzustellende Kriminalprognose sich nach den getroffenen Feststellungen aufdrängt.

So teilt das Landgericht nicht mit, welcher Sachverhalt der Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen durch das Amtsgericht Magdeburg vom 26.08.2008 zugrunde liegt, sondern stellt für seine Würdigung lediglich auf Straftaten seit dem Jahr 2009 ab. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte nach den Feststellungen in dieser Zeit eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr voll und weitere (Gesamt-)Freiheitsstrafen von 2 Jahren und 9 Monaten und von 10 Monaten zum Teil verbüßt hat, liegt nahe, dass sich der Angeklagte einen großen Teil dieser Zeit in Haft befunden hat. Jedenfalls unter Berücksichtigung dieses Umstandes drängt sich eine Auseinandersetzung mit dem Urteil vom 26.08.2008 auf, da diesem ebenfalls ein Gewalt- oder Rohheitsdelikt zugrunde lag, das immerhin so schwerwiegend war, dass der bis dahin nur wegen Eigentumsdelikten nach Jugendrecht belangte Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt wurde. Das Urteil vom 26.08.2008 ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil die dortige Tat dem Schuldspruch nach offenbar nicht zum Nachteil der hier Geschädigten begangen wurde und die Strafkammer gerade der Trennung von der Geschädigten erhebliches Gewicht für die positive Prognose beimisst. Aufgrund der fehlenden Darstellung der jenem Urteil zugrunde liegenden Tat einschließlich der Tatzeit kann nicht nachvollzogen werden, ob sich hieraus Rückschlüsse für straftatursächliche Faktoren beim Angeklagten ergeben und inwiefern diese noch bestehen. Das Urteil ist daher in einem wesentlichem für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bedeutsamen Punkt lückenhaft.

Des Weiteren teilt das Landgericht auch nicht mit, welche Umstände für die früheren (Rest-)Strafaussetzungen maßgeblich waren, so dass nicht nachvollzogen werden kann, inwieweit die Annahme einer wesentlichen Änderung straftatursächlicher Faktoren seit den enttäuschten positiven Erwartungen gerechtfertigt ist. Insoweit wären insbesondere die tragenden Erwägungen, die die Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der Aussetzung der Strafreste zur Bewährung angestellt hat, einschließlich für die Kriminalprognose wesentlicher Ergebnisse einer etwaigen Begutachtung und ggf. früherer Versuche, die straftatursächliche Aggressionsproblematik zu behandeln, in die Würdigung mit einzubeziehen gewesen.

Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass mit der Trennung des Angeklagten von der Geschädigten eine Ursache für die Begehung fast aller Straftaten der letzten Jahre beseitigt worden sei, fehlt es an einer Auseinandersetzung damit, inwieweit die Straftaten des Angeklagten aus Konfliktsituationen resultierten, die nur im Rahmen einer fortbestehenden Partnerschaft denkbar sind. So hatten die Geschädigte und der Angeklagte zum Zeitpunkt der Anlasstat offenbar getrennte Wohnungen und hatte der Angeklagte die Geschädigte aufgesucht, da diese ihn "zu sich in die Wohnung zitiert" hatte. Vor dem Hintergrund, dass das Landgericht festgestellt hat, dass die Geschädigte die zum Zeitpunkt der Entscheidung erst drei Monate dauernde Trennung vom Angeklagten nicht akzeptiert hatte und beide zudem mindestens ein gemeinsames Kind haben, hätte sich die Strafkammer mit der naheliegenden Möglichkeit befassen müssen, dass es trotz der Trennung noch zu Aufeinandertreffen der Geschädigten mit dem Angeklagten kommen und dieser dann - ggf. auch nach erneuten Provokationen durch die Geschädigte - wiederum einschlägige Straftaten begehen könnte.

Schließlich fehlt es auch an einer näheren Darlegung dahingehend, worin genau die Fortschritte des Angeklagten bei der Bearbeitung seines Gewaltpotentials bestehen. Dies ist umso bedeutsamer, als der Angeklagte in der Vergangenheit gerade nicht nur gegenüber der hier Geschädigten gewalttätig geworden ist, sondern offenbar allgemein zu aggressivem Verhalten neigt, wenn er provoziert wird. Die bloße Übernahme der Bewertung des Zeugen Seifert, es habe "massive Fortschritte" gegeben, ermöglicht ohne Mitteilung der Tatsachen, die dieser Bewertung zugrunde liegen, nicht die Beurteilung, ob die Bearbeitung des Gewaltpotentials bei dem Angeklagten schon eine so weitgehende Verhaltensänderung bewirkt hat, dass sie die Annahme überwiegender Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straffreiheit stützen könnte. Der Umstand, dass die hiesige Straftat zum Nachteil der Geschädigten weniger schwer wiegend als frühere Misshandlungen war, ist nicht geeignet, zu belegen, dass die Therapie bereits eine positive Verhaltensänderung bewirkt hatte.

3. Die Entscheidung beruht auch auf den vorgenannten Rechtsfehlern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung und umfassender Würdigung der nicht festgestellten und erörterten Umstände zu einer anderen Bewertung gelangt wäre.

4. Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 353 Abs. 1 StPO aufzuheben. Die Aufhebung bezieht sich auch auf die diesbezüglichen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Doppelrelevante Feststellungen, die sowohl für den Schuldspruch und/oder die Strafzumessung, als auch für die Frage der Strafaussetzung von Bedeutung sind, bleiben jedoch bestehen (Franke in KK, StPO, 26. Auflage, § 353 Rn. 29). Die erhalten gebliebenen Feststellungen zum Schuldspruch und zum Strafausspruch dürfen durch damit nicht im Widerspruch stehende weitere Feststellungen ergänzt werden.

5. Der Senat hat das Verfahren gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.

Diese wird Gelegenheit haben, die weitere Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten sowie den Fortgang der Bearbeitung der Gewaltproblematik des Angeklagten in die neu zu treffende Kriminalprognose mit einzubeziehen. Dabei wird sie sich auch mit den von der Staatsanwaltschaft Braunschweig in ihrer Revisionsbegründung angeführten (größtenteils allerdings urteilsfremden und somit im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge für die Revision unbeachtlichen) Umständen auseinanderzusetzen haben.

III.

Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst, da der endgültige Ausgang des Verfahrens noch offen ist. Auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt daher dem Landgericht vorbehalten.