Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 15.10.2014, Az.: 1 Ws 267/14

Keine Kosten- und Auslagenentscheidung bei einem die Vollstreckung betreffenden Nachtragsverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
15.10.2014
Aktenzeichen
1 Ws 267/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 26988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2014:1015.1WS267.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 05.08.2014

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 464 Abs. 3 S. 1 2.HS hängt nicht von einer Beschwer in der Hauptsache ab, sondern davon, ob ein Rechtsmittel gegen die Hautsacheentscheidung statthaft ist.

2. Erstinstanzliche Entscheidungen nach § 458 Abs. 1 StPO sind mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu versehen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen das Unterlassen einer Auslagenentscheidung in dem Beschluss der 56. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 5. August 2014 wird als unbegründet verworfen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 12.05.2014 (11 Ls 2333 Js 105249/13 (1/14)), das seit dem 22.05.2014 rechtskräftig ist, wegen Diebstahls in 3 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (Bl. 1 ff. d. VH)

Da zunächst kein Therapieplatz vorhanden war, befand sich der Verurteilte seit der Rechtskraft des Urteils in Organisationshaft, bis das Landgericht Göttingen mit Beschluss vom 05.08.2014 die Unzulässigkeit der Organisationshaft feststellte und die Entlassung des Verurteilten anordnete (Bl. 50 ff. d. VH). Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 05.08.2014 zugestellt (Bl. 80 d. VH).

Mit am gleichen Tag beim Landgericht Göttingen eingegangenem Schreiben vom 08.08.2014 legte der Verurteilte sofortige Beschwerde ein, soweit das Landgericht keine Kostenentscheidung getroffen hat (Bl. 81 d. VH). Es sei angebracht, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen und die Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten durch die Staatskasse anzuordnen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Bl. 85 f. d. VH).

II.

1. Da gegen das Unterbleiben einer Entscheidung jeweils nur das Rechtsmittel statthaft ist, das im Falle ihres Erlasses eröffnet wäre, ist vorliegend gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO grundsätzlich die sofortige Beschwerde statthaft.

Zwar ist der Strafprozessordnung eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd. Die herrschende Rechtsprechung lässt jedoch die Anfechtung der Unterlassung einer Entscheidung insbesondere dann zu, wenn sich diese Unterlassung in ihrer Auswirkung als stillschweigende belastende Entscheidung darstellt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.1.2001 - Ws 9/01 - zitiert nach juris, Rdnr. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 3 m.w.N.). Dies ist hier in Bezug auf die unterbliebene Auslagenentscheidung der Fall, da das Fehlen einer Auslagenentscheidung zur Folge hat, dass jeder Beteiligte seine eigenen Auslagen zu tragen hat.

Soweit der Verurteilte allerdings - wovon der Senat angesichts des Wortlauts des von ihm eingelegten Rechtsmittels ausgeht - einen ausdrücklichen Ausspruch dahin anstrebt, dass die Verfahrenskosten der Landeskasse auferlegt werden, ist sein Rechtsmittel unzulässig, weil er insoweit nicht beschwert ist. Enthält nämlich die Entscheidung keinen Ausspruch darüber, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat, so fallen diese automatisch der Landeskasse zur Last (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.3.1992 - 4 Ws 47/92 - zitiert nach juris, Rdnr. 6).

§ 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht entgegen. Zwar ist der Verurteilte durch die Entscheidung in der Hauptsache, mit der das Landgericht Göttingen auf seinen Antrag festgestellt hat, dass die gegen den Verurteilten vollstreckte Organisationshaft unzulässig und der Verurteilte aus der Haft zu entlassen ist, nicht beschwert. Es kommt jedoch nur darauf an, ob gegen die Hauptsacheentscheidung generell - unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall - die Anfechtung der zugrunde liegenden Hauptentscheidung statthaft ist (vgl. Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 464 Rn. 52, 57). Dies ist der Fall, da gegen Entscheidungen nach § 458 StPO gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde statthaft ist.

Es ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdewert des § 311 i. V. m. § 304 Abs. 3 StPO erreicht ist.

2. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen das Unterlassen einer Auslagenentscheidung richtet, unbegründet.

Die sofortige Beschwerde ist, soweit sie sich gegen das Fehlen der Auslagenentscheidung wendet, unbegründet, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für den angestrebten Ausspruch fehlt (so bereits Beschluss des Senats vom 25.04.2012, Ws 383/11, bislang unveröffentlicht).

Wann eine Entscheidung über Kosten und Auslagen zu ergehen hat, richtet sich ausschließlich nach § 464 StPO und hinsichtlich der hier in Rede stehenden notwendigen Auslagen des Verurteilten speziell nach § 464 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 4). Danach ist eine Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten zu tragen hat, in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt, zu treffen.

In dem Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 12.05.2014 wurde auch entschieden, dass er gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen hat.

Bei der nunmehr erfolgten Feststellung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen im Beschluss vom 05.08.2014, dass die gegen den Verurteilten vollstreckte Organisationshaft unzulässig und dieser aus der Haft zu entlassen ist, handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 458 Abs. 1 StPO auf einen erhobenen Einwand gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung. Entscheidungen, die auf Anträge nach § 458 Abs. 1 StPO ergehen, sind Nachtragsentscheidungen im Vollstreckungsverfahren. Für Entscheidungen, die in einem die Frage der Vollstreckung betreffenden sogenannten Nachtragsverfahren ergangen sind, bleibt die auf § 465 StPO gestützte Kostengrundentscheidung des den Verurteilten schuldig sprechenden Urteils maßgebend (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 6).

Nach der Begriffsbestimmung in § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO gehören zu den Kosten des Verfahrens auch die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Nachtragsentscheidungen in Vollstreckungsverfahren betreffen immer den Verurteilten, und die Kostengrundentscheidung des verurteilenden Erkenntnisses erfasst auch die nach Rechtskraft des Urteils anfallenden Verfahrenskosten. Aus dem in §§ 465 Abs. 1, 464a Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Grundgedanken lässt sich entnehmen, dass ein Verurteilter auch in einem die Vollstreckung betreffenden Nachtragsverfahren bei Fehlen einer ausdrücklichen anderweitigen gesetzlichen Regelung nicht von Kosten und Auslagen freigestellt werden kann und eine Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zu treffen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 6; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1988, 196).

Zwar wird in Rechtsprechung und Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, dass bestimmte Entscheidungen im erstinstanzlichen Nachtragsverfahren mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu versehen seien. So hat das OLG Hamm (Beschluss vom 28.11.1983 - 4 Ws 243/83 - NStZ 1984, 288) entschieden, dass die in entsprechender Anwendung von § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB ergangene Entscheidung über die vorzeitige Erledigung der Maßregel nach § 63 StGB mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu versehen sei, die sich an § 467 Abs. 1 StPO zu orientieren habe. Auch im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, dass es zu Nachtragsentscheidungen kommen könne, die zugunsten des Verurteilten ausfallen und bei denen eine Auslagenüberbürdung auf die Staatskasse in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO in Betracht komme (Hilger in: Löwe-Rosenberg, aaO., § 473, Rdnr. 16). Als Beispiel wird insoweit das Widerrufsverfahren benannt. Wenn beispielsweise die Staatsanwaltschaft den Widerruf einer Straf- oder Reststrafenaussetzung zur Bewährung beantragt habe und dieser Antrag als unbegründet zurückgewiesen werde, sei in einem solchen Beschluss auch über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, der sich eines Verteidigers bedient habe, zu entscheiden (siehe auch Degener in: SK StPO, 32. Aufbau-Lfg. (Juli 2003) § 464 StPO, Rdnr. 6, der den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung als verfahrensabschließende Maßnahme im Sinne des § 464 StPO ansieht).

Der Senat folgt indes der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass in Verfahren nach §§ 453 ff. StPO für den ersten Rechtszug eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist. Beschlüsse, durch die in Vollstreckungsverfahren Anträge des Verurteilten oder der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, sind einer Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zugänglich, da sie weder verfahrensabschließende Beschlüsse (in dem Sinne, dass sie den Entscheidungen nach § 464 Abs. 1 StPO gleichzustellen wären) darstellen noch in einem selbständigen Zwischenverfahren ergangen sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.6.1999 - 2 Ws 272/99 - zitiert nach juris, Rdnr.12 m. w. N.).

So wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher unter anderem entschieden, dass folgende erstinstanzliche Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nicht mit einer Kostenentscheidung zu versehen seien: Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris), Entscheidungen im Widerrufsverfahren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.1.2001 - Ws 9/01 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1986, 196), Entscheidungen über einen Straferlass (OLG Köln, Beschluss vom 10.6.1999 - 2 Ws 272/1999, zitiert nach juris), Entscheidungen über die Verlängerung der Bewährungszeit (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.3.1992 - 4 Ws 47/92 - zitiert nach juris) sowie Entscheidungen darüber, ob und wann eine rechtskräftig verhängte Maßregel erledigt ist (KG Berlin, Beschluss vom 23.1.1989 - 5 Ws 502/88 - NStZ 1989, 490).

Dem Beschluss des OLG Celle vom 19.8.2002 - 1 Ws 203/02 - (zitiert nach juris), der die Frage der Zulässigkeit von Organisationshaft zum Gegenstand hat, ist zu entnehmen, dass das OLG offensichtlich davon ausgeht, dass eine Kostenentscheidung bei einer gerichtlichen Entscheidung über eine Einwendung gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung bei Vollstreckung von Organisationshaft nicht erforderlich ist. Das OLG Celle hat nämlich den (erstinstanzlichen) Beschluss des Landgerichts aufgehoben und dessen Tenor neugefasst. In der Kosten- und Auslagenentscheidung ist hinsichtlich dieses Tenors ausgeführt: "Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last". Eine Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde nicht getroffen. Dies spricht dagegen, dass sich der Ausspruch über die notwendigen Auslagen auf beide Instanzen bezieht. Auch aus der Formulierung, dass die gegen die Kostenentscheidung erhobene sofortige Beschwerde des dortigen Verurteilten gegenstandslos sei, weil der angefochtene Beschluss keine Kostenentscheidung enthalte, sondern lediglich eine "- hier überflüssige - dahingehende Rechtsmittelbelehrung" (OLG Celle, Beschluss vom 19.8.2002 - 1 Ws 203/02 - zitiert nach juris, Rdnr. 29) kann geschlossen werden, dass das OLG Celle eine erstinstanzliche Kosten- und Auslagenentscheidung nicht für erforderlich hält. Denn andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass das OLG darauf hingewiesen hätte, dass eine entsprechende Kostenentscheidung erforderlich sei und hätte diese nachgeholt.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein eigenständiges Beschwerdeverfahren handelt, das verfahrensabschließend im Sinne des § 464 StPO ist.

Zwar unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von den übrigen bereits genannten Nachtragsentscheidungen dahingehend, dass in diesen Fällen das Gericht - in der Regel von Amts wegen, aber auch auf Antrag - in jedem Fall zur Entscheidung berufen ist. Vorliegend wäre das Gericht, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, nicht zur Entscheidung berufen gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft die Organisationshaft unverzüglich beendet hätte.

Dennoch handelt es sich bei der auf Antrag eines Verurteilten oder einer Staatsanwaltschaft ergangenen gerichtlichen Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO um eine Nachtragsentscheidung, die nach Auffassung des Senats, da diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, nicht mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu versehen ist. Die Staatsanwaltschaft ist nämlich in Fällen, wie dem vorliegenden, nach Rechtskraft des Urteils von Amts wegen verpflichtet, zu prüfen, ob, beziehungsweise ab welchem Zeitpunkt eine vollzogene Organisationshaft unzulässig und damit zu beenden ist. Diese Entscheidung ist nicht davon abhängig, ob der Verurteilte Einwendungen gegen den Vollzug der Haft erhebt oder nicht. Wenn ein Verurteilter indes ausdrücklich Einwendungen erhebt, hat die Staatsanwaltschaft darüber zu entscheiden, ob sie den Einwendungen abhilft, andernfalls leitet sie diese an das Gericht weiter. Die sodann nach § 458 Abs. 1 StPO getroffene Entscheidung des Gerichts, ob die Organisationshaft unzulässig ist oder nicht, ist nicht verfahrensabschließend im Sinne des § 464 StPO.

Ein Verfahrensabschluss lässt sich zum einen nicht daraus herleiten, dass aufgrund der Entscheidung des nach § 458 Abs. 1 StPO angerufenen Gerichts die Organisationshaft beendet und damit abgeschlossen wird, denn das Vollstreckungsverfahren als solches ist hierdurch noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen unterbleibt eine Entscheidung nach § 464 StPO im Hinblick auf § 464a StPO zum Beispiel auch bei Entscheidungen nach § 56g StGB, obwohl es sich hierbei um Entscheidungen handelt, die tatsächlich das Vollstreckungsverfahren bzw. das Bewährungsverfahren beenden. Diese Beschlüsse stellen weder verfahrensabschließende Beschlüsse (in dem Sinne, dass sie den Entscheidungen nach § 464 Abs. 1 StPO gleichzustellen wären) dar, noch sind sie in einem selbständigen Zwischenverfahren ergangen.

Zum anderen führt auch der Umstand, dass das Gericht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Organisationshaft erst auf Antrag trifft, nachdem die Staatsanwaltschaft die Aufhebung dieser Haft abgelehnt hat, nicht dazu, dass diese Nachtragsentscheidung des Gerichts als verfahrensabschließend im Sinne des § 464 Abs. 1, 2 StPO anzusehen ist. Verfahrensabschließend ist vielmehr erst die Beschwerdeentscheidung, weil es sich hierbei um eine das Beschwerdeverfahren abschließende Entscheidung handelt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.6.1999 - 2 Ws 272/99 - zitiert nach juris, Rdnr. 13).

Soweit der Beschwerdeführer hierauf eingewandt hat, dass es rechtsstaatlich "ein ungeheuerlicher Vorgang [sei], wenn der von einer solchen unzulässigen Strafvollstreckung Betroffene auch noch die dadurch entstehenden Kosten tragen müsste", führt diese - durchaus nachvollziehbare - Argumentation dennoch nicht dazu, dass vorliegend eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen wäre, weil, wie bereits dargelegt, diese im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wenn im Rahmen der zu treffenden Nachtragsentscheidungen fehlerhafte Entscheidungen getroffen werden, die sich zum Nachteil des Verurteilten auswirken, führen diese (erstinstanzlich) grundsätzlich nicht dazu, dass (ausnahmsweise) eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten getroffen wird. Würde zum Beispiel der Strafvollstreckungskammer versehentlich (zum Beispiel aufgrund einer falschen Fristberechnung) ein Vollstreckungsheft nicht zur Entscheidung nach § 57 Abs. 1 oder § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgelegt, und der Antrag auf vorzeitige Entlassung daraufhin von dem Verteidiger des Verurteilten gestellt, der nur aus dem Grund mandatiert wurde, weil die Vollstreckungsbehörde untätig geblieben war, hätte dies dennoch nicht zur Folge, dass die anschließend durch das Gericht getroffene Entscheidung nach § 57 StGB erstinstanzlich mit einer (Kosten- und) Auslagenentscheidung zu versehen wäre. In diesem Fall könnte man, ähnlich wie im vorliegenden Fall, dahingehend argumentieren, dass der Verurteilte, wenn die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen tätig geworden wäre, keine anwaltliche Hilfe hätte in Anspruch nehmen müssen und womöglich eher entlassen worden wäre. Entscheidend dafür, ob erstinstanzliche Nachtragsentscheidungen im Vollstreckungsverfahren mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu versehen sind oder nicht, ist nicht die Frage, ob die Entscheidung für den Verurteilten zu einem positiven oder negativen Ergebnis kommt, sondern, ob eine entsprechende Kosten- und Auslagenentscheidung gesetzlich vorgesehen ist.

Auch wenn es, was der Senat nicht verkennt, im Einzelfall unbillig erscheinen mag, verbleibt es, solange keine anderweitige gesetzliche Regelung für diese Fälle geschaffen wird, nach Auffassung des Senats dabei, dass es sich bei der auf Antrag eines Verurteilten oder einer Staatsanwaltschaft ergangenen gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Organisationshaft nach § 458 Abs. 1 StPO um eine Nachtragsentscheidung im Vollstreckungsverfahren handelt, die eine Nachwirkung des gegen ihn ergangenen Urteils einschließlich der gegen ihn ausgesprochenen Kostentragungspflicht darstellt.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung - insoweit ist eine gesetzliche Regelung getroffen - beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.