Abschnitt 7 AnOrgStA - Aufgaben der Zweigstellenleitung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- AnOrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Zweigstelle nimmt die zur Abteilungsleitung gehörenden Aufgaben wahr.
(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann mit Zustimmung des Justizministeriums weiter gehende Befugnisse übertragen.