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Abschnitt 7 AnOrgStA - Aufgaben der Zweigstellenleitung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
AnOrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Zweigstelle nimmt die zur Abteilungsleitung gehörenden Aufgaben wahr.

(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann mit Zustimmung des Justizministeriums weiter gehende Befugnisse übertragen.