§ 16 Nds. AGBGB - Aufgabe der Wohnung aus anderen Gründen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40100010000000
Verlässt der Gläubiger aus anderen als den in den §§ 14 und 15 genannten Gründen das Grundstück für dauernd, so hat ihm der Schuldner neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente nach § 15 Abs. 2 zu zahlen.