Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.1971 (aktuelle Fassung)

§ 8 Nds. AGBGB - Vorauszahlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100010000000

(1) Die Leistungen aus dem Vertrage sind im voraus zu entrichten.

(2) Geldleistungen sind für einen Monat vorauszuzahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.

(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im voraus zu zahlen ist, so gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.