Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 11.08.2009, Az.: 13 A 6152/08

Beihilfe; Fürsorgepflicht; Höchstbetrag; Hörgerät

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
11.08.2009
Aktenzeichen
13 A 6152/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 44163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2009:0811.13A6152.08.0A

Beihilfefähigkeit für Hörgeräte über den Höchstbetrag

Tenor:

  1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter für seine Tochter mit einem Bemessungssatz von 80 v.H. beihilfeberechtigt und begehrt eine weitere Beihilfe für Aufwendungen für ein Hörgerät für seine Tochter.

2

Mit Schreiben vom 17.04.2008 erkannte die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), die auch namens und im Auftrage der Beklagten die Beihilfe berechnet und gewährt, die Aufwendungen für ein Hörgerät in Höhe bis zu 1 025 € je Ohr als beihilfefähig an.

3

Gleichwohl erwarb ausweislich der Rechnung eines Hörgeräte-Akustikers der Kläger ein Gerät für das rechte Ohr zum Preis von 4 755 € und für das linke Ohr zum Preis von 1 985 € und beantragte eine entsprechende Beihilfe.

4

Mit Bescheid vom 10.07.2008 erkannte die PBeaKK entsprechend ihrer früheren Entscheidung lediglich Aufwendungen in Höhe von 2 050 € als beihilfefähig an und gewährte entsprechend eine Beihilfe in Höhe von 1 640 €.

5

Hiergegen legte der Kläger selbst Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2008, zugestellt am 14.11.2008, zurückwies. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde allerdings auf ein Verwaltungsgericht Hannover - Kammern Hildesheim - in Hildesheim verwiesen.

6

Der Kläger hat am 19.12.2008 Klage erhoben.

7

Er trägt vor: Seine Tochter sei schwerbehindert und dringend auf die Hörgeräteversorgung angewiesen. Die nur teilweise Bewilligung einer Beihilfe verstoße gegen den Grundsatz der Alimentierung. Er sei als Ruhestandsbeamter nicht in der Lage, derart hohe Kosten für eine Hörgeräteversorgung aufzubringen.

8

Der Kläger beantragte zunächst,

  1. unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 die Beklagte zu verpflichten, die vollen Kosten für die Hörgeräteversorgung seiner Tochter zu erstatten.

9

Mit einem am 16.06.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragt der Kläger nunmehr,

  1. unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die Hörgeräteversorgung seiner Tochter in Höhe des Bemessungssatzes zu erstatten.

10

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

11

Sie tritt der Klage entgegen.

12

Das Gericht hat den Kläger auf das Urteil des VG Ansbach vom 11.06.2008 hingewiesen und aufgefordert, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Tochter und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen darzulegen. Eine Antwort darauf ist nicht erfolgt.

13

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

14

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

16

Mit der Neuformulierung des Klageantrages im Schriftsatz vom 16.06.2009 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren nach § 92 VwGO einzustellen.

17

Die Klage ist im Übrigen zulässig. Zwar hat der Kläger entgegen § 74 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage erhoben. Infolge einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung war hier gem. § 58 Abs. 2 VwGO aber lediglich die Jahresfrist einzuhalten, die unzweifelhaft gewahrt ist. Die Beklagte hat fälschlicherweise auf Kammern Hildesheim des Verwaltungsgerichts verwiesen, die bereits seit über zehn Jahren nicht mehr existieren.

18

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht eine weitergehende Beihilfe als bereits mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt, nicht zu.

19

Grundsätzlich zählen Hörgeräte nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 iVm. der Anlage 3 der seinerzeit noch geltenden BhV zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 BhV konnte der Bundesminister des Innern für einzelne Hilfsmittel jedoch Höchstbeträge festlegen. Dies ist durch Erlass vom 15.12.2004 in der seinerzeit geltenden Fassung vom 18.04.2007 - D I 5 - 213 100 - 1/13 - geschehen, wobei für Hörgeräte die Beihilfefähigkeit auf einen Höchstbetrag von 1 025 € je Ohr beschränkt wurde. Gemäß § 58 Abs. 1 der Verordnung über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen - BBhV - vom 13.02.2009 sind hier die alten Beihilfevorschriften weiterhin anzuwenden.

20

Entsprechend dieser Verwaltungsvorschriften hat die Beklagte auch die Beihilfefähigkeit anerkannt. Die darüber hinaus gehenden Aufwendungen des Klägers können nicht als beihilfefähig anerkannt werden.

21

Zwar hat das Verwaltungsgericht Ansbach in einem Urteil vom 11.06.2008 - AN 15 K 07.02658 - (zit.n. juris) eine Verpflichtung des Dienstherrn gesehen, auch für höhere Aufwendungen für Hörgeräte eine Beihilfe zu gewähren. Der dortige Fall ist jedoch nicht mit dem des Klägers vergleichbar.

22

Das VG Ansbach hat u.a. ausgeführt:

"Nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Verzeichnis gehören Hörgeräte zu den Hilfsmitteln nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BhV. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 BhV kann das Bundesministerium des Innern für einzelne Hilfsmittel Höchstbeträge und Eigenbehalte festlegen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium in Nr. 3 der Hinweise zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV Gebrauch gemacht. Danach sind Aufwendungen für Hörgeräte nach Nr. 1 der Anlage 3, einschließlich Nebenkosten, bis zu einem Höchstbetrag von 1 025,00 EUR je Ohr beihilfefähig. In dieser Höhe hat die Beklagte die Aufwendungen je Ohr als beihilfefähig anerkannt, und der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Bemessungssatzes Beihilfe in Höhe von 1 025,00 EUR bewilligt. Der mit Wirkung ab 30. Januar 2003 eingeführte Höchstbetrag soll die Beihilfestelle von einer aufwendigen Überprüfung im Einzelfall zur medizinischen Notwendigkeit einer besonders teuren Ausführung bzw. der digitalen Technik entlasten. Mehr als der Höchstbetrag ist nach den Beihilfevorschriften für Hörgeräte nicht beihilfefähig, auch wenn die Kosten für Hörgeräte regelmäßig höher sind (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen § 6 BhV Anm. 10 (12)).

Zu Recht beruft sich die Klägerin jedoch auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG).

Grundsätzlich sind die Dienst- und Versorgungsbezüge dazu bestimmt, den Lebensbedarf des Beamten oder Versorgungsempfängers und seiner Familie zu sichern. Auch die Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden mit einem Durchschnittssatz abgedeckt. Nur soweit die Aufwendungen den mit der generell geregelten Besoldung abgegoltenen Durchschnittssatz übersteigen, hat dies der Dienstherr durch die Gewährung von Beihilfen auszugleichen. Die Beihilfe ist daher eine Hilfeleistung, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten ergänzend und in angemessenen Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Wegen des nur ergänzenden und in starkem Maße Angemessenheitserwägungen unterliegenden ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte und Versorgungsempfänger auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz nur orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung darstellen (vgl. zu allem BVerwG Urteil vom 16.12.1976  ZBR 1977, 194, 195 [BVerwG 16.12.1976 - BVerwG VI C 24/71]). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002  NVwZ 2003, 720, 721 [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98]; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990  DÖD 1991, 26; Urteil vom 3.7.2003  NJW 2004, 308 [BVerwG 03.07.2003 - BVerwG 2 C 36.02]). Entscheidet sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen, muss gewährleistet sein, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Grundsätzlich lässt sich ein Beihilfeanspruch nicht unmittelbar auf die Fürsorgepflicht stützen, wenn die die Fürsorgepflicht bereits konkretisierenden Beihilfevorschriften eine Beschränkung, wie im vorliegenden Fall für Hörhilfen, vorsehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG Urteil vom 24.8.1995  ZBR 1996, 46, 48). Dies ist hier zu bejahen.

Das von der Klägerin für beide Ohren angeschaffte Hörgerät ist notwendig und angemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BhV. Über die Notwendigkeit von Hörgeräten als solche besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, zumal die Klägerin die Geräte erst beschaffte, nachdem sich über einen Zeitraum von zehn Jahren (nach der ärztlichen Stellungnahme vom 13. März 2007) ihr Hörvermögen um 20 v.H. verschlechtert hatte. Die konkret beschafften Hörgeräte sind gleichfalls notwendig, womit auch die mit ihnen verbundenen Aufwendungen bei der hier anzustellenden Prüfung im Rahmen der Fürsorgepflicht (und damit unabhängig von der oben genannten beihilferechtlichen Obergrenze) angemessen sind. Denn nach der ärztlichen Stellungnahme vom 13. März 2007 war das für beide Ohren beschaffte Gerät als einziges von sechs über einen längeren Zeitraum getragenen und getesteten Geräten in der Lage, nach der deutlichen Verschlechterung des Hörverständnisses im Hauptsprachbereich die Klägerin zu befähigen, den schwierigen beruflichen Rahmenbedingungen im Bereich der Aus- und Fortbildung mit größeren Gruppen, bei einem halligen bzw. geräuschvollen Umfeld und unterschiedlichsten Gesprächspartnern gerecht zu werden. Bei den anderen getesteten Geräten mit unterschiedlichsten Hörsystemen war das Sprachverständnis sehr viel schlechter und schnell eine Unbehaglichkeitsgrenze erreicht. Die ärztlichen Feststellungen sind in sich schlüssig und überzeugend, zumal nach der vorgelegten Herstellerbescheinigung über die Verwendung eines fortgeschrittenen Sprachhervorhebungssystems in den beschafften Geräten. Entgegen den Darlegungen der Beklagten über das Fehlen objektiver Nachweise für die Erforderlichkeit der beschafften Geräte ergibt sich daher aus dem ärztlichen Attest, dass auf Grund der Verschlechterungen des Hörverständnisses der Klägerin im Hauptsprachbereich wegen der von der Klägerin zu bewältigenden Sprachsituationen in der beruflichen Umgebung, nach längerem Anpassen und Anproben unterschiedlichster Hörsysteme, die beschafften Geräte unter Berücksichtigung der Trageakzeptanz das beste Sprachverstehen ermöglichten. Weiter folgt aus dem Attest, dass wegen der im Einzelnen angeführten Rahmenbedingungen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Klägerin die beschafften Geräte erforderlich sind.

Ferner kommt hier auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 15.11.1990  DÖD 1992, 28) eine Beeinträchtigung des amtsangemessenen Lebensunterhalts hinzu. Bei der Höhe der Aufwendungen einerseits (deren Notwendigkeit sich aus der überzeugenden fachärztlichen Stellungnahme ergibt und gegen deren Angemessenheit auch vom Beklagten konkret nichts eingewandt wurde) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin Beamtin des mittleren Dienstes (Besoldungsgruppe A 8) ist, muss nämlich von einer ernstlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lebensführung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.1985  NVwZ 1985, 909 [BVerwG 12.06.1985 - 6 C 24.84]) ausgegangen werden.

Die unter Berücksichtigung der schon geleisteten Beihilfe und Leistungen der privaten Krankenversicherung ungedeckten Anschaffungskosten für die beidseitigen Hörgeräte belaufen sich auf 2 566,92 EUR. Wegen des Bemessungssatzes der Klägerin in Höhe von 50 %, der der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten Rechnung trägt, kommt bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht nur eine ergänzende Leistung in Höhe von 1 283,46 EUR in Betracht. Dies entspricht über 6 % des jährlichen Nettoeinkommens der Klägerin in Höhe von 21 000 EUR (wobei die Beitragsleistungen für die private Krankenversicherung mindernd berücksichtigt wurden). Für einen Bediensteten in der Besoldungsgruppe A 8 ist damit der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet, d.h. die wirtschaftliche Lebensführung ist im Sinne der oben genannten Rechtsprechung (BVerwG Urteil vom 12.6.1985 a.a.O.) ernsthaft beeinträchtigt. Als Anhaltspunkt hierfür kann auf das Urteil des BVerwG vom 3. Juli 2003 BayVBl. 2004, 88, 89 zurückgegriffen werden, wonach - im Fall eines Bediensteten der Besoldungsgruppe R 1 - bei Kürzungen von weniger als 1 % des Jahresgehalts "in der Regel" der amtsangemessene Unterhalt nicht beeinträchtigt ist. Auch wenn die Ausführungen in diesem Zusammenhang die Alimentationspflicht betrafen, sind sie als Maßstab auch für die im Rahmen der Fürsorgepflicht zu prüfende ernstliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lebensführung verwertbar, wie auch die weitere Begründung des BVerwG a.a.O.S. 90 linke Sp. zum Fürsorgegrundsatz zeigt. Dass die Klägerin die Aufwendungen durch eine anderweitige zumutbare Eigenvorsorge hätte abdecken können, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet."

23

Das Gericht neigt zwar dazu, der Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach zu folgen. Jedoch war hier nicht festzustellen, dass im Fall des Klägers bereits eine Verletzung der Fürsorgepflicht vorliegt.

24

Weder hat der Kläger - obwohl er darlegungs- und ggf. auch beweispflichtig wäre - vorgetragen, weshalb eine derart teure Hörgeräteversorgung wie angeschafft bei seiner Tochter überhaupt medizinisch notwendig war, noch hat er die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse von sich und seiner Tochter dargelegt, obwohl der anwaltlich vertretene Kläger auf die Entscheidung des VG Ansbach vom Gericht hingewiesen worden war und ihm weiterhin vom Gericht mitgeteilt worden war, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen sind.

25

Die reine Behauptung, der Kläger sei nicht in der Lage, die Kosten für ein notwendiges Hörgerät aufzubringen, reicht nicht aus, um einen Anspruch entgegen den BhV allein aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herzuleiten.

26

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.