§ 111 LHO - Prüfung durch den Landesrechnungshof
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Die §§ 89 bis 99, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet des § 91 nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände und Zusammenschlüsse von Gemeindeverbänden sowie für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.
(3) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.