§ 1 SchVO-SGB XI - Schiedsstelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000100000
(1) Für das Land Niedersachsen wird nach § 76 SGB XI eine Schiedsstelle errichtet. Sie besteht aus
- 1.
dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, die von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt werden, und
- 2.
acht sonstigen Mitgliedern.
Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Für jedes sonstige Mitglied werden jeweils zwei stellvertretende Mitglieder bestellt.
(2) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Schiedsstelle erhält eine Geschäftsstelle. Einigen sich die beteiligten Organisationen nicht über eine Geschäftsordnung oder die Errichtung der Geschäftsstelle, trifft die Aufsichtsbehörde die notwendigen Regelungen.