Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.10.2013, Az.: 17 W 7/13

Anfechtbarkeit einer vor dem Standesbeamten getroffenen Rechtswahl bzgl. des Familiennamens eines Kindes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.10.2013
Aktenzeichen
17 W 7/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 47531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:1024.17W7.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 26.03.2013

Fundstellen

  • FamRZ 2014, 1036
  • StAZ 2014, 274

Amtlicher Leitsatz

1. Irrt der Bestimmungsberechtigte aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauskunft des Standesamts über das nach Art 10 Abs. 3 EGBGB zur Wahl stehende Recht, kann er die getroffene Rechtswahl wegen eines ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).

2. Die Anfechtung unterliegt der Frist nach § 121 BGB.

3. Wird der Geburtsname eines zweiten Kindes der Eltern unter Wahl des bei der Bestimmung des Geburtsnamens ihres ersten Kindes aufgrund des Irrtums nicht zum Zuge gekommenen Rechts (abweichend) getroffen und in das Geburtsregister eingetragen, ist den Eltern eine erneute Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB mit der Möglichkeit einer erneuten Namensbestimmung in entsprechender Anwendung des § 1617 Abs. 1, insbes. S. 3 BGB eröffnet.

4. Im Nachgang einer solchen Bestimmung ist der Geburtseintrag gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 PStG mit Wirkung ex nunc zu berichtigen.

Tenor:

I. Der Beschwerdeführerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. in R. ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

II. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 26. März 2013 abgeändert.

Das Geburtenregister .../2010 des Standesamts G... ist betreffend den Familiennamen des am ... 2010 geborenen Kindes S. M. mit Wirkung für die Zukunft gemäß dem am 15. November 2012 gestellten Antrag in "L...dóttir" zu berichtigen.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 3.000 €.

Gründe

I.

Aus der Verbindung der Antragstellerin, die die isländische Staatsangehörigkeit besitzt, mit dem deutschen Staatsangehörigen L. D. gingen die am ... 2010 geborene Tochter S. M. und der am ... 2011 geborene Sohn E. L. hervor.

1. Vor dem Standesbeamten erklärten die Eltern am 1. April 2010 zur Bestimmung des Familiennamens für ihre Tochter gemäß Art 10 Abs. 3 i.V.m. Art 5 Abs. 1, Art 47 Abs. 2 EGBGB, § 1617 Abs. 1 BGB, 45 PStG:

"Wir wurden über die Möglichkeiten zur Bestimmung des Familiennamens unseres Kindes unterrichtet. Uns ist bekannt, dass diese Namensbestimmung unwiderruflich ist. (...) Uns ist bekannt, dass nach der Beurkundung durch den Standesbeamten grundsätzlich keine Änderungen mehr möglich sind. (...) Wir, die Eltern, bestimmen für die Namensführung des Kindes das deutsche Recht. (...) Uns ist bekannt, dass diese Bestimmung auch für unsere weiteren Kinder gilt."

In der Erklärung über die Namen eines Kindes vom gleichen Tage heißt es:

"Das Kind soll den Namen G...dóttir führen."

Dementsprechend wurde die Beurkundung im Geburtenregister ausgeführt.

Bei der Beurkundung ging die Standesbeamtin von der Rechtsansicht aus, dass die von der Mutter gewünschte isländische Namensführung nicht möglich sei, weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und nach deutschem Heimatrecht Vor- und Familiennamen zu führen habe. Den Familiennamen des Kindesvaters habe die Kindesmutter seinerzeit nicht erteilen wollen, weil in Island Frauennamen die Endung "-dóttir" haben. Somit habe sie das "kleinere Übel" gewählt und ihrer Tochter ihren Namen als Familiennamen gegeben.

2. Später wurde der Geburtseintrag des Sohnes E. L. entsprechend mit dem Familiennamen G...dóttir erstellt (Geburtsurkunde .../2011 Standesamt G.).

Durch Beschluss vom 4. Juli 2012 gab das Amtsgericht Hannover dem Standesamt G. folgende Berichtigung des Geburtsregisters betreffend den Sohn der Antragstellerin auf:

"Folgebeurkundung

1. Berichtigung des Familiennamens des Kindes und der Namensführung der Mutter. Familienname Kind: L...son. Namensführung Mutter: G. G. G...dóttir (Eigenname und Kennzeichnungsname)."

In den Gründen dieser Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Kindesmutter und das Standesamt der Ansicht seien, dass der Geburtseintrag des Sohnes falsch sei, weil die Rechtswahl zum isländischen Recht nach Artikel 10 Abs. 3 EGBGB möglich sei, und damit nach isländischem Recht der Sohn der Antragstellerin den Familiennamen L...son erhalten könne. Die Kindesmutter habe isländisches Recht gewählt. Diese Rechtswahl sei auch nicht ausgeschlossen, da das isländische Recht Beinamen kenne, die von einer anderen Person abgeleitet werden und deshalb den familiären Zusammenhang nach außen erkennbar machen, so dass sie mit einem Familiennamen vergleichbar seien.

Der Beschluss des Amtsgerichts ist der Antragstellerin dieses Verfahrens am 2. August 2012 zugestellt worden und rechtskräftig seit dem 20. September 2012. Davon ist die Antragstellerin durch Verfügung des Amtsgerichts vom 26. September 2012 in Kenntnis gesetzt worden.

3. Im vorliegenden Verfahren, eingeleitet durch einen am 21. November 2012 eingereichten Antrag, verfolgt die Antragstellerin nunmehr die Berichtigung des Geburtseintrages ihrer Tochter dahingehend, dass diese unter Anwendung isländischen Rechts den Namen L...dóttir führen solle. Sie hat sich in diesem Antrag ausdrücklich auf die vorgehende Namensgebung für ihren Sohn unter Anwendung isländischen Rechts bezogen.

a. Das Amtsgericht hat den Berichtigungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Eintragung nicht falsch sei. Die Kindeseltern hätten -unwiderruflich- deutsches Recht gewählt, nach dem die jetzt gewünschte Namensführung nicht zulässig sei.

b. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie zugleich die Anfechtung der Rechtswahl und der Namensbestimmung erklärt. Bei richtiger Belehrung durch die Standesbeamtin hätte sie seinerzeit die Anwendung isländischen Rechts und den Namen L...dóttir gewählt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Geburtsname des Kindes S. M. ist gemäß §§ 48, 49 PStG mit Wirkung für die Zukunft im Geburtenregister antragsgemäß zu berichtigen.

1. § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB sieht im Ausgangspunkt vor, dass Eltern, die keinen Ehenamen führen, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen bestimmen können. Hinzu tritt bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Kindeseltern -wie hier- die Möglichkeit der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB. Zur Wahl gestellt sind nach dieser Vorschrift insbesondere das Heimatrecht eines der Elternteile oder das deutsche Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Mithin kam die Anwendung isländischen oder deutschen Rechts in Betracht, wobei seinerzeit -allerdings im Anschluss an unzutreffende rechtliche Auskünfte des Standesamts zur möglichen Rechtswahl- deutsches Recht gewählt worden ist.

Unzweifelhaft ist in diesem Zusammenhang, dass nach isländischem Recht ein Kind einen Eigennamen und einen Kennzeichnungsnamen führt, wobei letzterer vom Vornamen des Vaters abgeleitet wird und je nach Geschlecht des Kindes den Zusatz -dóttir oder -son erhält. Da hiernach das isländische Recht eine Unterscheidung zwischen Eigennamen und Kennzeichnungsnamen vornimmt, der mit den dortigen Besonderheiten dem Familiennamen vergleichbar ist, weil er von einer anderen Person abgeleitet wird und den familiären Zusammenhang nach außen erkennbar macht, stehen der Anwendung isländischen Rechts bei der Bestimmung des Familiennamens des Kindes (Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB) keine durchgreifenden Bedenken entgegen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. März 2010 - 8 W 109/10 -, FamRZ 2010, 1571, Tz. 22). Danach entspräche die Namensführung L...dóttir den Gepflogenheiten isländischen Rechts, während die Namensgebung G...dóttir (in Anwendung deutschen Rechts) für die Tochter der Antragstellerin und nach einem Vater mit Vornamen L. im Heimatstaat der Kindesmutter keine Herleitung fände.

2. Die Frage, ob eine einmal getroffene Rechtswahl bestandskräftig ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

a. Nach Birk ist der Akt der Namensrechtswahl ein einseitiges kollisionsrechtliches Rechtsgeschäft, dessen Adressat der Standesbeamte ist. Dessen Wirksamkeit und Bestandskraft (z. B. ersatzloser Widerruf, Neubestimmung des Statuts, Anfechtung) beurteile sich nach deutschem Recht. Ob etwa eine Anfechtung wegen Rechtsfolgenirrtums oder fehlender Kenntnis des gewählten Rechts in Frage komme, entscheide dieses. Ein genereller Ausschluss der Anfechtung scheide sicherlich aus, da es sich bei der fraglichen Erklärung um ein Rechtsgeschäft handele. Hingegen werde man den freien Widerruf mit oder ohne Rechtswahl wegen der damit verbundenen Außenwirkungen ablehnen müssen, seine Zulassung würde im Ergebnis auf die freie Veränderbarkeit des Ehenamens hinauslaufen, die das deutsche Recht gerade nicht wolle (Birk in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, EGBGB Art. 10, Rn. 78, 116).

b. Hepting und Hausmann halten die nach Art. 10 Abs. 3 getroffene Rechtswahl grundsätzlich nicht für widerrufbar. Sie könne nur ausnahmsweise als Rechtsgeschäft der Anfechtung unterliegen. Jedoch sei bei einer Änderung der Verhältnisse, die dem Sinn und Zweck der Rechtswahlbefugnis entsprechen, eine erneute -abweichende- Rechtswahl zuzulassen (Hepting/Hausmann in Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, EGBGB/IPR, Neubearbeitung 2013, Art. 10 EGBGB, Rn. 396).

c. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat zugelassen, dass Eltern die Möglichkeit haben, nach einer gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB getroffenen Rechtswahl und hierauf beruhender Bestimmung eines Ehenamens für den künftig zu führenden Familiennamen der Kinder erneut eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB zu treffen. Art. 10 Abs. 3 EGBGB treffe keine ausdrückliche Regelung darüber, ob eine mehrmalige Rechtswahl zulässig sei. Zwar sei von einer grundsätzlichen Bindung an die einmal getroffene Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB auszugehen. Jedoch sei ausnahmsweise eine erneute Rechtswahl auch dann zuzulassen, wenn Änderungen eingetreten sind, die dies nach Sinn und Zweck der Einräumung der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB geboten erscheinen lassen. Durch die Regelung des Art. 10 Abs. 3 EGBGB in der Fassung des KindRG solle dem Kind nämlich eine Namensführung ermöglicht werden, die sowohl dem sozialen Umfeld als auch der konkreten Familiensituation entspreche. Trete in diesem Bereich eine relevante Änderung ein, so sei eine erneute Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB zum Zwecke der Änderung oder Anpassung der Namensführung des Kindes zuzulassen. Denn dadurch werde die in aller Regel dem Wohl des Kindes dienende Möglichkeit geschaffen, die Eingliederung in die Familie durch die Führung eines einheitlichen Familiennamens für das soziale Umfeld sichtbar nach außen zum Ausdruck zu bringen. Diese stellt zugleich einen sachlichen Grund dar, von dem ohnehin weitgehend aufgelockerten Grundsatz der Namenskontinuität abzuweichen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. September 2007 - 20 W 19/07 -, FamRZ 2008, 1024, Tz. 12).

d. Bei einem Irrtum über die Optionen anlässlich einer Rechtswahl nach Art. 10 EGBGB kommt nach alledem zunächst eine Anfechtung der gegenüber dem Standesamt angegebenen Rechtswahlerklärung in Betracht (§§ 119 Abs. 2, 143 BGB).

aa. Die §§ 119 ff BGB finden auf Willenserklärungen des Bürgers gegenüber dem Standesamt entsprechende Anwendung (vgl. hierzu Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 119 BGB, Rn. 6). Die Antragstellerin irrte zwar aufgrund der fehlerhaften Beratung seitens des Standesamts nicht über ihre Erklärungshandlung oder den Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung, jedoch unterlag sie einem ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum (Ellenberger aaO., Rn. 23, LG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 10 T 143/02 -, StAZ 2002, 341, Tz. 11), indem sie aufgrund der unzutreffenden Belehrung irrtümlich davon ausging, eine Wahl isländischen Rechts sei bei der Bestimmung des Familiennamens ihrer Tochter nicht möglich.

bb. Jedoch dürfte die Anfechtung seitens der Antragstellerin vorliegend nicht innerhalb der Frist des § 121 Abs. 1 BGB erklärt worden sein.

Zwar mag der am 21. November 2012 bei dem Amtsgericht Hannover eingegangene Berichtigungsantrag im vorliegenden Verfahren als Anfechtungserklärung verstanden werden. Eine solche Erklärung muss erkennen lassen, dass die Antragstellerin ihre Rechtswahl wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will, wobei das Wort "Anfechtung" nicht verwendet werden muss (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - IV ZR 58/94 -, NJW-RR 1995, 859, Tz. 12). Ein solcher Erklärungsinhalt lässt sich dem Berichtigungsantrag vorliegend entnehmen, da die Antragstellerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auch für ihre Tochter die Namensführung nach isländischem Recht wünsche, nachdem ihr zuvor für ihren Sohn in einem gerichtlichen Verfahren die Wahl isländischem Rechts zur Namensbestimmung zuerkannt worden war.

Allerdings ist die Anfechtung nicht unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB erfolgt. Der Antragstellerin ist der Beschluss des Amtsgerichts am 12. Juli 2012 zugestellt worden, die Rechtskraftmitteilung ist ihrem Verfahrensbevollmächtigten mit Verfügung vom 26. September 2012 übersandt worden. Kenntnis von der Möglichkeit, eine Namensbestimmung unter Wahl isländischen Rechts vorzunehmen, hat die Antragstellerin danach spätestens mit Zustellung des Beschlusses erhalten, mithin mehr als 4 Monate vor Abgabe der Anfechtungserklärung. Selbst wenn man der Antragstellerin zubilligen würde, im Rahmen ihrer Entscheidung für eine Anfechtung noch den Eintritt der Rechtskraft abzuwarten, wäre die Anfechtungserklärung verspätet. Sie hätte dann jedenfalls binnen der üblichen Zweiwochenfrist abgegeben werden müssen, da sich die Antragstellerin bereits ab Zustellung des Beschlusses darüber hätte Klarheit verschaffen können, ob sie (jedenfalls) nach Eintritt der Rechtskraft ihre frühere Erklärung anficht und damit eine Namensänderung tatsächlich bewirken will.

e. Allerdings hält der Senat unter Berücksichtigung der vorliegend gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise eine erneute Rechtswahl für zulässig. Hier weicht die Namensgebung der Eltern für ihr zweitgeborenes Kind von derjenigen für ihr erstgeborenes Kind ab und diese Namensgebung ist bereits in das Geburtsregister eingetragen, so dass die Geschwister unterschiedliche Familiennamen tragen.

Nach Sinn und Zweck der Rechtswahl ist diese erneut zuzulassen, weil beide Kinder Namen führen, die rein äußerlich betrachtet dem isländischen Recht zuzuordnen sind. Allerdings entspricht der im Anschluss an eine unzutreffende rechtliche Belehrung seitens des Standesamts nach Wahl deutschem Rechts seinerzeit bestimmte Name der erstgeborenen Tochter anders als der ausschließlich aus isländischem Recht ableitbare des zweitgeborenen Sohnes nicht der traditionellen isländischen Namensgebung. Insoweit ist eine Korrektur unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Rangs des Namensrechts geboten.

Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität sowie Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Dem heranwachsenden Kind hilft er, seine Identität zu finden und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen. Die Namensgebung soll dem Kind die Chance für die Entwicklung seiner Persönlichkeit eröffnen und seinem Wohl dienen, dessen Wahrung den Eltern als Recht und Pflicht gleichermaßen anvertraut ist. Zur Namensgebung gehört die Namenswahl. Auch die Entscheidung, welchen Namen es tragen soll, ist bedeutsam für das Kind, lebt es doch nunmehr mit dem für ihn bestimmten Namen und wird mit ihm identifiziert. Sie in Ausübung der Verantwortung für das Kind zu treffen, ist Teil des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG. Dies betrifft nicht nur die Wahl eines Vornamens für das Kind, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Hinzu tritt vielmehr auch die Wahl des Geburtsnamens als Familienname des Kindes, soweit die Rechtsordnung die Führung eines Familiennamens vorgibt und eine Wahlmöglichkeit eröffnet. Die Funktion des Familiennamens muss sich nicht allein darin erschöpfen, dem Einzelnen Ausdruck seiner Besonderheit zu geben. Vielmehr kann der Familienname auch dazu dienen, mit ihm Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen. Soll der Familienname Funktionen der Zuordnung seines Namensträgers innerhalb eines Gemeinwesens erfüllen, kann seine Wahl nicht allein der freien Entscheidung des Einzelnen überlassen bleiben, sondern es bedarf Regeln, nach denen er vergeben wird oder ausgewählt werden kann, die auch die Belange der Allgemeinheit berücksichtigen. Die mit der Ausgestaltung des Familiennamensrechts vom Gesetzgeber verfolgten Ziele müssen in Einklang mit den Wertvorgaben der Verfassung und den Grundrechten der von ihr Betroffenen stehen und der Funktion des Familiennamens förderlich sein (BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373-396 = FamRZ 2002, 306-311, Tz. 42-46, BVerfG, Beschluss vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 -, StAZ 2001, 207, Tz. 8 und 10, BVerfG, Beschluss vom 08. März 1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 -, BVerfGE 78, 38-58 = FamRZ 1988, 587, Tz. 45-49). In diesem Zusammenhang stehen schließlich auch Sinn und Zweck des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB. Durch diese Vorschrift soll nämlich sichergestellt werden, dass eine familiäre Identität erlangt werden kann, indem Abstammungslinien nachgezeichnet und familiäre Zusammenhänge dargestellt werden.

Mithin ist ausnahmsweise eine Korrektur der Namensgebung der erstgeborenen Tochter durch Neueröffnung der Rechtswahl zu ermöglichen, weil dies einerseits die Zugehörigkeit beider Kinder zu derselben Familie dokumentiert und andererseits die Abstammung und familiären Zusammenhänge nach isländischer Namensgebung zutreffend widerspiegelt.

3. Folge der Neueröffnung der Rechtswahl ist, dass eine Bestimmung in entsprechender Anwendung des § 1617 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB mit Wirkung ex nunc erfolgen kann. Eine solche Bestimmung ist in dem Antrag auf gerichtliche Berichtigung eines Registerantrags vom 15. November 2011 unter gleichzeitiger Wahl isländischen Rechts gegeben.

III.

Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 42 Abs. 3 FamGKG.