§ 42 HKG - Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG wird als ärztliche Weiterbildung durchgeführt. Die Ärztekammer regelt das Nähere zur besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG; sie kann festlegen, dass die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin länger als drei Jahre dauert.
(2) Wer ein Zeugnis über den Abschluss der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin erhalten hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zuführen.
(3) Wer bereits am 1. Januar 2003 die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen berechtigt war, darf sie weiterführen.
(4) Wer berechtigt ist, aufgrund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die den Anforderungen des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen, darf statt dessen die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" führen und erhält zum Nachweis hierüber auf Antrag eine Bescheinigung.