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§ 42 HKG - Weiterbildung in der Allgemeinmedizin

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG wird als ärztliche Weiterbildung durchgeführt.

(2) Wer ein Zeugnis über den Abschluss der besonderen Ausbildung erhalten hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zuführen.

(3) Wer bereits am 1. Januar 2003 die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen berechtigt war, darf sie weiterführen.

(4) Wer berechtigt ist, aufgrund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die den Anforderungen des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen, darf statt dessen die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" führen und erhält zum Nachweis hierüber auf Antrag eine Bescheinigung.