§ 42 HKG - Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne der Richtlinie 93/16/EWG wird als ärztliche Weiterbildung durchgeführt.
(2) Wer ein Zeugnis über den Abschluss der spezifischen Ausbildung erhalten hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zuführen.
(3) Wer bereits am 1. Januar 2003 die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen berechtigt war, darf sie weiterführen.
(4) Wer berechtigt ist, aufgrund einer spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die den Anforderungen der Richtlinie 93/16/EWG entspricht, die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen, darf statt dessen die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" führen und erhält zum Nachweis hierüber auf Antrag eine Bescheinigung.