§ 42 HKG - Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Als Weiterbildung im Gebiet der Allgemeinmedizin wird neben der allgemeinen Weiterbildung eine spezifische Ausbildung durchgeführt.
(2) Wer ein Zeugnis über den Abschluss der spezifischen Ausbildung erhalten hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zuführen.
(3) Wer bereits am 1. April 1990 die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen berechtigt war, darf sie weiterführen.