Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 26.04.2007, Az.: S 46 AS 1124/05
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Berücksichtigung eines Darlehens als Einkommen wegen der Rückzahlungsverpflichtung; Berücksichtigung einer Unterhaltszahlung als anrechnungsfähiges Einkommen
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 26.04.2007
- Aktenzeichen
- S 46 AS 1124/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 53404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2007:0426.S46AS1124.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 9 SGB II
- § 11 Abs. 1 SGB II
- § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II
- § 33 SGB II
- § 1610 Abs. 2 BGB
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sozialgericht Oldenburg - 46. Kammer - ohne mündliche Verhandlung
am 26. April 2007
durch
den Richter am Sozialgericht Jost - Vorsitzender -
sowie
die ehrenamtlichen Richterinnen Frau Beckedorf und Frau Zirks
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Bescheid vom 29.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2005 wird insoweit aufgehoben, als damit Leistungen ab 01.08.2005 versagt werden.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.08.2005 zu gewähren.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Alg II).
Die im Jahre 1983 geborene, ledige Klägerin schloss am 14.07.2005 ihre Ausbildung zur Fotografin ab. Von der Agentur für Arbeit erhielt sie am 01.08.2005 Arbeitslosengeld I in Höhe von 74,55 Euro für den Zeitraum vom 17. bis 31.07.2005 ausgezahlt. Für die Zeit ab 01.08.2005 wurde ihr Arbeitslosengeld I in Höhe von 149,10 Euro monatlich bewilligt (Bescheid vom 12.08.2005).
Zwischenzeitlich , am 27.07.2005, stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Alg II. Eine von ihr dazu vorgelegte Kontoverdichtung weist für den 02.08.2005 eine Einzahlung in Höhe von 500,00 Euro aus, zu der angegeben ist: F. B. Unterhalt.
Ferner ist eine Einzahlung vom 10.08.2005 in Höhe von 141,73 Euro vermerkt mit der Angabe: Lohn/Gehalt.
In einem auf diesbezügliche Nachfrage des Beklagten übersandten Kontoauszug der Klägerin ist zum 02.08.2005 dieselbe Angabe enthalten, zu der von der Klägerin handschriftlich angefügt wurde: "Leihweise". Ferner gab die Klägerin zur Anfrage der Beklagten, ob sie den Unterhalt in Höhe von 500,00 Euro weiter erhalte, an: "Ende Unterhalt Ende Juli".
Mit Bescheid vom 21.09.2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin Alg II für die Zeit ab 01.09.2005. In diesem Bescheid stellte er den Bedarf der Klägerin mit 625,00 Euro fest. Dazu teilte er ihr durch Bescheid vom 29.09.2005 mit, bei Berücksichtigung ihres Einkommens im August 2005 errechne sich kein Leistungsanspruch für diesen Monat.
Die Klägerin erhob hiergegen fristgemäß Widerspruch und übersandte dazu einen Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West an ihren Vater F. vom 15.09.2005 mit dem die Kindergeldzahlung ab 01.08.2005 aufgehoben wurde, sowie ein Schreiben ihres Vaters an sie vom 14.10.2005, in dem es u.a. heißt: "... hast Du inzwischen meine Urlaubsgrüße erhalten und auch schon eine Arbeit gefunden? Nebenbei wollte ich Dich noch daran erinnern, dass ich Dir im August 2005 noch mal 500,00 Euro überwiesen habe, damit Du die Zeit überbrücken kannst, bis Du ein eigenes Einkommen hast. Dieses Geld wolltest Du mir eigentlich schon wieder zurückgezahlt haben, da ich Dir gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig bin, aber für G. noch zahlen muss. Kindergeld erhalte ich auch schon seit August nicht mehr (siehe Anlage)".
Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, im August 2005 habe die Klägerin zusammen mit der Unterhaltszahlung ihres Vaters in Höhe von 500,00 Euro Einkommen in Höhe von insgesamt 716,28 Euro gehabt, dass ihren mit Bescheid vom 21.09.2005 festgestellten Bedarf in Höhe von 625,00 Euro überstiegen habe. Zu dem Schreiben ihres Vaters sei festzustellen, dass der Klägerin der Kindesunterhalt zugeflossen sei und sie darüber habe verfügen können. Einkommen, d.h. Geld oder geldwerte Einnahmen, seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes das, was jemand im Bedarfsmonat an Einnahmen, Zahlungen und Zuflüssen erhalte. Es komme also nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen seien, ob sie zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt oder steuerpflichtig seien oder ob sie einmal oder wiederholt anfielen (Widerspruchsbescheid vom 06.12.2005).
Zur Begründung der am 20.12.2005 erhobenen Klage wird vorgetragen, da die Klägerin bis zur Bewilligung der Leistungen des Beklagten nur über geringe Einkünfte verfügt habe, habe sie sich von ihrem Vater zur Überbrückung ein Darlehen geben lassen. Der Beklagte habe dieses Darlehen unter Verstoß gegen § 11 SGB II rechtswidrig auf den Bedarf der Klägerin angerechnet.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt wörtlich,
den Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II vom Zeitpunkt der Antragstellung (lt. Beklagten 27.07.2005) bis zum 31.08.2005 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides.
Auf diesbezügliche Nachfrage des Gerichtes hat der Beklagte nicht bestritten, dass die Unterhaltszahlung vom Vater der Klägerin für August 2005 nur darlehensweise gewährt wurde. Dazu trägt der Beklagte vor, nach folgenden Gesichtspunkten sei der vom Vater der Klägerin im August 2005 gezahlte Betrag dennoch als Einkommen zu berücksichtigen:
sämtliche Geldzahlungen im Bedarfszeitraum - ohne Rücksicht auf Herkunft und Rechtsgrundlage - seien anzurechnen,
alle verwendbaren Einnahmen - ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommenssteuergesetzes gehörten und ob sie der Steuerpflicht unterlägen - seien anzurechnen,
es handele sich nicht um eine zweckbestimmte Zuwendung Dritter (es sei kein bestimmter Zweck angegeben),
die Zahlung sei zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt gewesen (Angabe Unterhalt bei der Überweisung),
Eltern seien den Kindern gegenüber auch nach Abschluss einer Ausbildung zum Unterhalt verpflichtet,
die Zahlung im August 2005 sei erst mit Schreiben vom 14.10.2005 als Darlehen dokumentiert worden,
es komme auf den Zufluss der Geldleistung an und nicht auf eine evtl. spätere Rückzahlung.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen auch begründet.
Einziger Streitpunkt ist hier gewesen, ob die Zahlung des Vaters der Klägerin im August 2005 in Höhe von 500,00 Euro vom Beklagten im Rahmen der Hilfebedürftigkeits-Prüfung im Sinne des § 9 SGB II anzurechnen war. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt sich hier nicht die Frage, ob es sich bei dieser Zahlung um eine gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigende zweckbestimmte Einnahme handelte. Die Zahlung ist nämlich erst gar nicht als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II zu betrachten.
Der Beklagte hat zum Schluss nicht mehr bestritten, dass die betreffende Zahlung des Vaters der Klägerin nur darlehensweise erfolgte. Auch das Gericht hat keinen Anlass gesehen, den Inhalt des Schreibens des Vaters der Klägerin vom 14.10.2005 in Zweifel zu ziehen, auf das die Klägerin insofern verwiesen hat. Es entspricht einer weit verbreiteten Auffassung, dass der Vater der Klägerin der Meinung war, der Klägerin nach Finanzierung ihrer Ausbildung zu keinen Unterhaltsleistungen mehr verpflichtet zu sein. Dass dem Vater der Klägerin nicht in den Sinn kam, im Ergebnis den Beklagten entlasten zu wollen, darf unterstellt werden. Unter diesen Umständen ist es folgerichtig, dass er der Klägerin lediglich - rechtlich gesehen - ein Darlehen gewähren wollte. Hiergegen kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, dass in der betreffenden Überweisung lediglich von Unterhalt die Rede ist. Es ist leicht vorstellbar, dass der Vater der Klägerin gewohnheitsmäßig bei der Überweisung für August 2005 den gleichen Verwendungszweck wie bei den vorherigen Unterhaltszahlungen angab, ohne es seiner Tochter gegenüber zu Beweiszwecken für erforderlich zu halten, einen Zusatz betreffend Darlehensgewährung und Rückzahlungsverpflichtung anzufügen.
Mittel aus einem Darlehen sind jedoch kein Einkommen, da sie mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (Speicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, Rd.-Nr. 27 zu § 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Arbeitslosenhilfe).
Im vorliegenden Fall kann der Beklagte auch nicht etwa mit Erfolg geltend machen, die Rückzahlungspflicht entfalle (möglicherweise im Wege der Aufrechnung), weil der Vater der Klägerin dieser rechtlich doch, auch nach Abschluss ihrer Ausbildung, zu Unterhaltsleistungen verpflichtet gewesen sei. Zwar trifft zu, dass der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder nicht auf den Ausbildungsunterhalt beschränkt ist. § 1610 Abs. 2 BGB stellt lediglich klar, dass der Unterhaltsbedarf auch die Erziehungs- und Ausbildungskosten umfasst, besagt aber nichts über eine Beschränkung der Unterhaltspflicht zwischen Verwandten. Ferner ist für die Arbeitsplatzsuche im erlernten Beruf eine Zeit von etwa drei Monaten zuzubilligen, danach muss Arbeit jeder Art aufgenommen werden (Kalthöhner/Büttner Niegmann "Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts", 9. Aufl., Rd.-Nrn. 158 und 160). Ob die Klägerin ihrer Obliegenheit in diesem Sinne, also was ihre Arbeitsplatzsuche anbelangt, hinreichend entsprochen hat, kann indessen offen bleiben. Selbst wenn die Klägerin im August 2005 einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater gehabt hätte, könnte dies aufgrund folgender Überlegungen nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung sein. § 33 SGB II lautet, soweit hier von Bedeutung:
Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erbracht worden wäre. ... (Abs. 1).
Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1.
mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
- 2.
mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
- a)
minderjähriger Hilfebedürftiger,
- b)
von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Kinder, ... (Abs. 2).
Hieraus geht eindeutig hervor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers hinzunehmen ist, wenn Hillfebedürftige wie die Klägerin, die im August 2005 bereits volljährig war und auch ihre Erstausbildung bereits abgeschlossen hatte, keinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern geltend machen. Der Beklagte hat deshalb auf jeden Fall zu akzeptieren, dass sich die Klägerin für August 2005 mit einem Darlehen ihres Vaters begnügte, einen Unterhaltsanspruch im Ergebnis also nicht geltend machte.
Die Klage ist demgemäß lediglich insoweit abzuweisen gewesen, als damit Leistungen bereits für die Zeit vor dem 1.8.2005 geltend gemacht werden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren wurde ihr im Juli 2005 noch Unterhalt von ihrem Vater gezahlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung ist gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.