Sozialgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.04.2007, Az.: S 47 AS 86/07 ER

Rechtmäßigkeit der Einstellung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides; Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen der Offenlegung von Vermögen; Nachweis der fehlenden Hilfebedürftigkeit; Grundsatz der objektiven Beweislast im Sozialrecht

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
30.04.2007
Aktenzeichen
S 47 AS 86/07 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 55175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2007:0430.S47AS86.07ER.0A

...
hat das Sozialgericht Oldenburg - 47. Kammer -
am 30. April 2007
durch
die Richterin am Sozialgericht de Groot - Vorsitzende -
beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Einstellung der ihnen bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende.

2

Die im Jahre E. geborene Antragstellerin zu 1) ist F. Staatsangehörige und mit dem G. geborenen Antragsteller zu 2) verheiratet. Die Antragsteller stehen seit dem 01.01.2005 im laufenden Leistungsbezug der Antragsgegnerin. So bewilligte die Antragsgegnerin ihnen zuletzt mit Bescheid vom 15.12.2006 für den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007 Arbeitslosengeld (Alg) II in Höhe von 1.027,88 Euro pro Monat.

3

Anfang Januar erhielt die Antragsgegnerin einen Hinweis, nach welchem die Antragsteller über Vermögen (Geldvermögen auf diversen Konten sowie Eigentum in H.) verfügen. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten auf, ihr bestehendes Vermögen bis zum 26.01.2007 offen zu legen. Zeitgleich stellte sie die den Antragstellern gewährten Leistungen wegen vorhandenen Vermögens vorläufig mit Wirkung ab 01.02.2007 gem. §40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. §331 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein und hörte die Antragsteller zur beabsichtigten Rücknahme des Bewilligungsbescheides an (Schreiben vom 09.01.2007). Mit Bescheid vom 02.03.2007 nahm die Antragsgegnerin ihren Bewilligungsbescheid vom 15.12.2006 mit Wirkung ab 01.02.2007 gem. §45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. §40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und §330 Abs. 2 SGB III zurück: Die Antragsteller verfügten offensichtlich über erhebliche Geldbeträge auf einem Konto in H. sowie über eine Eigentumswohnung in H.. Da die Antragsteller auch weiterhin ihr im Ausland befindliches Vermögen gegenüber der Antragsgegnerin nicht offen legen wollten, müsse die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Antragsteller ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellen könnten. Die bloße Erklärung, keine weiteren Konten und auch keine Vermögenswerte zu besitzen, reiche selbstverständlich nicht aus, die ihr bekannten Fakten zu widerlegen. Im Übrigen hätten die Antragsteller die geforderten Unterlagen auch nicht vorgelegt.

4

Die Antragsteller haben gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 am 16.03.2007 Widerspruch erhoben, über welchen die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat.

5

Bereits am 15.01.2007 haben sie die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie bestreiten unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 11.01.2006 (wohl richtig: 11.01.2007), Einkommen oder Vermögen zu haben. Die Behauptungen der Antragsgegnerin entbehrten jeglicher Grundlage. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, über entsprechende Beweismittel zu verfügen, möge sie diese vorlegen. Ohne Vorlage der Beweismittel könnten diese nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden. Im Termin am 30.04.2007 haben sie noch vorgetragen, dass nach ihrer Vermutung der Hinweis an die Antragsgegnerin von einem Schwager erfolgt sei, mit welchem die Antragsteller heftig zerstritten seien. Dieser habe ihnen bereits in der Vergangenheit mit "Krieg" gedroht und überziehe den Antragsteller zu 2) mit haltlosen Anzeigen.

6

Die Angelegenheit sei mittlerweile sehr eilbedürftig. Aktuell sei mit der Einstellung der Leistungen durch die Krankenkasse zu rechnen, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie beide auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen seien. Insbesondere die Antragstellerin zu 1) müsse wegen einer Bluterkrankung jeden Monat den Arzt aufsuchen, wobei die entsprechende Behandlung (u.a. werde in zwei Wochen wieder eine Blutwäsche durchgeführt) sehr kostspielig sei. Die Miete würde derzeit vom Stiefvater des Antragstellers zu 2) vorgestreckt, bei welchem die Antragsteller mittlerweile 3.000,- Euro Schulden hätten.

7

Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 anzuordnen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

9

Sie trägt vor, aufgrund eines anonymen Hinweises über detaillierte Informationen zu verfügen, die Rückschlüsse auf die fehlende Hilfebedürftigkeit der Antragsteller zuließen. Ihr lägen Unterlagen bezüglich ausländischer Konten und einer Eigentumswohnung der Antragsteller im Ausland vor. Die ihr vorliegenden Unterlagen könnten jedoch nicht vorgelegt werden. Ebenso wenig könne der Hinweisgeber benannt werden, denn dieser befürchte bei Offenlegung seiner Identität Repressalien.

10

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Befragung der Antragsteller und Vernehmung des Zeugen I.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll zum Erörterungstermin am 30.04.2007 verwiesen.

11

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.

12

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2007. Mit dem im Widerspruchsverfahren angefochtenen Rücknahmebescheid vom 02.03.2007 ist nämlich den Antragstellern ein durch Bescheid vom 15.12.2006 bereits wirksam zugesprochener Rechtsanspruch auf Leistungen für den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007 in Höhe von 1.027,88 Euro monatlich wieder entzogen worden. Statthafte Verfahrensart für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist insoweit das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage abzielende Verfahren nach §86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nicht das nach §86 b Abs. 2 Satz 1 SGG subsidiäre Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Um das von den Antragstellern verfolgte Rechtsschutzziel der Gewährung der mit Bescheid vom 15.12.2006 zugesprochenen Leistungen zu erreichen, ist es nämlich ausreichend, den Rücknahmebescheid vom 02.03.2007 außer Vollzug zu setzen und dadurch die Regelungswirkungen des Bescheides vom 15.12.2006 bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wieder aufleben zu lassen. Der Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 hat nicht bereits kraft Gesetzes gemäß §86 a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Bei der Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 15.12.06 gemäß §45 SGB X handelt es sich nämlich um einen Verwaltungsakt, der im Sinne des §39 Nr. 1 SGB IIüber Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, so dass ein Widerspruch aufgrund der v.g. Norm keine aufschiebende Wirkung hat.

13

Nach §86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen, sofern nicht die sofortige Vollziehung des Bescheides durch die Verwaltungsbehörde bereits ausgesetzt worden ist (§86 a Abs. 3 Satz 1 SGG). In diesem Zusammenhang entscheidet das Gericht nach Ermessen und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Leistungsempfängers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Widerspruchs zu berücksichtigen (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 8. Auflage, §86 b Rdnr. 12 ff.). Offenbare oder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme sprechen für eine Aussetzung, der wahrscheinliche Misserfolg des Rechtsmittels oder -behelfs indessen dagegen. Dabei sind im Rahmen einer Streitigkeit über die Gewährung existenzsichernder Leistungen insbesondere die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR - 569/05).

14

Vorliegend überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Rücknahmebescheides der Antragsgegnerin vom 02.03.2007. Der Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 hat überwiegende Erfolgsaussichten. Es spricht einiges für die Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 02.03.2007 erfolgten Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 15.12.2006 mit Wirkung ab 01.02.2007.

15

Die Beteiligten streiten vorliegend ausschließlich um die Frage, ob die Antragsteller hilfebedürftig im Sinne des §7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §9 SGB II sind. Die Antragsgegnerin verneint die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller und hat dementsprechend den Bewilligungsbescheid vom 15.12.2006 mit Bescheid vom 02.03.2007 mit Wirkung ab 01.02.2007 nach §45 SGB X zurückgenommen. Der Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 ist indes rechtswidrig, denn weder die dem Gericht und den Antragstellern offenbarten Ermittlungen der Antragsgegnerin noch die Amtsermittlungen des Gerichtes haben den Nachweis der fehlenden Hilfebedürftigkeit der Antragsteller erbracht. Dies geht nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Auflage, §103, Rdnr. 19 a) zu Lasten der für die Voraussetzungen einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides gemäß §45 SGB X beweispflichtigen Antragsgegnerin.

16

Die durchgeführten Ermittlungen haben keinen konkreten Hinweis auf eine aktuelle fehlende Hilfebedürftigkeit der Antragsteller gegeben. In diesem Zusammenhang ist bereits fraglich, ob die von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Beweismittel in jedem Fall ergiebig sind. Die von der Antragsgegnerin geforderten Reisepässe der Antragsteller könnten allenfalls Aufschluss darüber geben, wie häufig und lange der Antragsteller zu 2) sich in H. aufgehalten hat. Zur Frage der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geben sie keine Auskunft.

17

Aufgrund bloßer Mutmaßungen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht verweigert werden (vgl. hierzu Landessozialgericht - LSG - Hessen, Beschluss vom 30.01.2006 - L 7 AS 1/06 ER m.w.N.), zumal es den Antragstellern unmöglich ist, zu beweisen, dass sie über kein Einkommen oder Vermögen verfügen. Sie haben lediglich die Möglichkeit, die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Beweismittel gegen das Vorliegen ihrer Hilfebedürftigkeit mit eigenen Beweismitteln zu beseitigen. Solange die Antragsgegnerin die ihr nach eigenen Angaben vorliegenden Beweismittel nicht offenbart, ist ihnen dies jedoch nicht möglich.

18

Im Hinblick auf das Verwaltungshandeln der Antragsgegnerin sieht sich die Kammer zu folgendem rechtlichen Hinweis veranlasst: Die Antragsgegnerin ist gem. §20 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Erlässt sie - wie vorliegend - einen Verwaltungsakt, ist sie verpflichtet, ihr Verwaltungshandeln ausreichend zu begründen (§35 SGB X). Die Begründungspflicht entspricht bei belastenden Verwaltungsakten - wie dem vorliegenden - dem rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (von Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Auflage, §35, Rdnr. 2 m.w.N.). Sie führt zur besseren Transparenz des Verwaltungshandelns und beugt überflüssigen Rechtsbehelfen vor. Darüber hinaus dient sie der Nachprüfung der Verwaltungsentscheidung durch Aufsichtsbehörden und Gerichte (BSGE 27, 34, 38 [BSG 27.06.1967 - 1 RA 381/65]). Die Verwaltung wird durch die Begründungspflicht zu sorgfältiger Arbeit und zur Auseinandersetzung mit Vorbringen der Beteiligten gezwungen.

19

Die Antragsgegnerin hat ihre o.g. Pflichten grob verletzt, wenn sie meint, existenzsichernde Leistungen entziehen zu können, ohne den Antragstellern oder dem entscheidenden Gericht die hierfür maßgeblichen Beweismittel mitzuteilen und damit eine Überprüfung ihrer Entscheidung unmöglich zu machen. Die Antragsgegnerin kann nicht ernsthaft davon ausgehen, dass sie ohne Nennung der maßgeblichen Gründe einen belastenden Verwaltungsakt erlassen kann, der der gerichtlichen Überprüfung standhält. Wenn sie davon überzeugt ist, dass die Antragsteller aufgrund der ihr vorliegenden Beweismittel nicht hilfebedürftig sind, ist sie verpflichtet, einen Rücknahmebescheid unter Offenlegung der ihr vorliegenden Beweismittel zu erlassen, zumal der Hinweisgeber nicht - wie von der Antragsgegnerin behauptet - anonym ist, sondern der Antragsgegnerin offenbar namentlich bekannt ist. Ein Ermessen steht ihr in diesem Zusammenhang nicht zu.

20

Fehlt es dem angefochtenen Verwaltungsakt der Antragsgegnerin mithin auch an der erforderlichen Begründung im Sinne des §35 SGB X, war dem Begehren der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02.03.2007 zu entsprechen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §193 SGG.

de Groot