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§ 69 NSchG - Schulpflicht in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Schülerinnen und Schülern, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus in angemessenem Umfang erteilt werden.

(2) Schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die sich in Justizvollzugsanstalten oder in geschlossener Heimerziehung befinden, können in den Räumen der Einrichtung unterrichtet werden.