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  • ab 19.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 4 NORD/LB-G - Risikomonitoring, Berichte

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Zweck der nachhaltigen Ausrichtung der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - (NORD/LB-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-G,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) 1Das Finanzministerium überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Garantien nach den §§ 2 und 3 sowie der diesbezüglichen Garantieverträge und schafft dafür geeignete Überwachungsstrukturen. 2Es kann sich dabei von Dritten unterstützen lassen und diese dazu mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben beauftragen.

(2) Über den aktuellen Stand der Verpflichtungen, die durch die nach den §§ 2 und 3 übernommenen Garantien abgesichert sind, ist der für Haushaltsangelegenheiten zuständige Ausschuss des Landtages auf dessen Ersuchen, mindestens aber einmal jährlich zu unterrichten.