§ 4 NORD/LB-G - Risikomonitoring, Berichte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Zweck der nachhaltigen Ausrichtung der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - (NORD/LB-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- NORD/LB-G,NI
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
(1) 1Das Finanzministerium überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Garantien nach den §§ 2 und 3 sowie der diesbezüglichen Garantieverträge und schafft dafür geeignete Überwachungsstrukturen. 2Es kann sich dabei von Dritten unterstützen lassen und diese dazu mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben beauftragen.