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  • ab 19.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 2 NORD/LB-G - Garantie in Bezug auf ein Schiffskreditportfolio

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Zweck der nachhaltigen Ausrichtung der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - (NORD/LB-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-G,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) 1Das Land übernimmt gegenüber der NORD/LB eine Garantie in Höhe von insgesamt 1 000 000 000 Euro in Bezug auf ein bestimmtes leistungsgestörtes Schiffskreditportfolio (Tower Bridge), um das Eigenkapital der NORD/LB zu entlasten. 2Das Nähere wird durch einen Garantievertrag geregelt, der mindestens folgenden Inhalt hat:

  1. 1.

    Das Land erhält für die Garantie eine Vergütung.

  2. 2.

    Das von der Garantie erfasste Portfolio wird konkretisiert.

  3. 3.

    Die Fälle, in denen ein Anspruch auf Garantieleistung besteht, werden abschließend geregelt.

3Ferner müssen Regelungen zum Abbau des von der Garantie erfassten Portfolios durch die NORD/LB getroffen werden. 4Insbesondere ist ein Verfahren zu vereinbaren, das Gewähr für einen zeit- und wertschonenden Abbau des von der Garantie erfassten Portfolios durch die NORD/LB bietet. 5Außerdem kann geregelt werden, dass aus dem von der Garantie erfassten Portfolio hervorgegangene Nachfolgefinanzierungen von der Garantie umfasst sind.

(2) Das Finanzministerium ist ermächtigt, für das Land die Verpflichtung einzugehen, in Höhe der Garantievergütung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Anteile am Stammkapital der NORD/LB zu übernehmen, soweit das Stammkapital entsprechend erhöht wird.