NORD/LB-G,NI - NORD/LB-Gesetz

Gesetz zum Zweck der nachhaltigen Ausrichtung der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale -
(NORD/LB-Gesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Zweck der nachhaltigen Ausrichtung der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - (NORD/LB-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-G,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Vom 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 405 - VORIS 76100 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Garantien in Bezug auf Beteiligungen der Niedersachsen Invest GmbH1
Garantie in Bezug auf ein Schiffskreditportfolio2
Garantien in Bezug auf Transportfinanzierungsportfolien3
Risikomonitoring, Berichte4
Absicherung etwaiger Unterdeckungen von Rückstellungen für Gesundheits-Beihilfeleistungen5
Inkrafttreten6

§ 1 NORD/LB-G - Garantien in Bezug auf Beteiligungen der Niedersachsen Invest GmbH

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Zweck der nachhaltigen Ausrichtung der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - (NORD/LB-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-G,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

1Das Finanzministerium ist ermächtigt, für das Land gegenüber Dritten Garantien bis zu einer Höhe von insgesamt 1 700 000 000 Euro (Garantiebetrag) zu übernehmen, um Forderungen gegen die Niedersachsen Invest GmbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 217496 (NIG), zu sichern, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Halten einer Beteiligung der NIG am Stammkapital der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - (NORD/LB) oder der Fürstenberg Holding GmbH oder der Finanzierung einer solchen Beteiligung stehen; dies schließt die mit der Finanzierung verbundenen Zinsen und Kosten ein. 2Das Finanzministerium ist ermächtigt, jeweils für bis zu einen Monat Garantien nach Satz 1 bis zur Höhe des doppelten Garantiebetrages zu übernehmen, soweit dies für eine Umfinanzierung erforderlich ist.

§ 2 NORD/LB-G - Garantie in Bezug auf ein Schiffskreditportfolio

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Zweck der nachhaltigen Ausrichtung der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - (NORD/LB-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-G,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) 1Das Land übernimmt gegenüber der NORD/LB eine Garantie in Höhe von insgesamt 1 000 000 000 Euro in Bezug auf ein bestimmtes leistungsgestörtes Schiffskreditportfolio (Tower Bridge), um das Eigenkapital der NORD/LB zu entlasten. 2Das Nähere wird durch einen Garantievertrag geregelt, der mindestens folgenden Inhalt hat:

  1. 1.

    Das Land erhält für die Garantie eine Vergütung.

  2. 2.

    Das von der Garantie erfasste Portfolio wird konkretisiert.

  3. 3.

    Die Fälle, in denen ein Anspruch auf Garantieleistung besteht, werden abschließend geregelt.

3Ferner müssen Regelungen zum Abbau des von der Garantie erfassten Portfolios durch die NORD/LB getroffen werden. 4Insbesondere ist ein Verfahren zu vereinbaren, das Gewähr für einen zeit- und wertschonenden Abbau des von der Garantie erfassten Portfolios durch die NORD/LB bietet. 5Außerdem kann geregelt werden, dass aus dem von der Garantie erfassten Portfolio hervorgegangene Nachfolgefinanzierungen von der Garantie umfasst sind.

(2) Das Finanzministerium ist ermächtigt, für das Land die Verpflichtung einzugehen, in Höhe der Garantievergütung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Anteile am Stammkapital der NORD/LB zu übernehmen, soweit das Stammkapital entsprechend erhöht wird.

§ 3 NORD/LB-G - Garantien in Bezug auf Transportfinanzierungsportfolien

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Zweck der nachhaltigen Ausrichtung der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - (NORD/LB-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-G,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

1Das Land übernimmt gegenüber der NORD/LB und der NORD/LB Luxembourg S. A. Covered Bond Bank und deren jeweiligen Rechtsnachfolgern Garantien in Höhe von insgesamt 3 900 000 000 Euro in Bezug auf bestimmte Transportfinanzierungsportfolien, insbesondere aus Schiffs- und Flugzeugfinanzierungen einschließlich dazugehöriger Kundenderivate, um das Eigenkapital der NORD/LB zu entlasten. 2Die Garantien nach Satz 1 müssen die Anforderungen nach den Artikeln 213 und 215 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. EU Nr. L 176 S. 1, Nr. L 208 S. 68, Nr. L 321 S. 6; 2015 Nr. L 193 S. 166; 2017 Nr. L 20 S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 (ABl. EU Nr. L 150 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. 3§ 2 Abs. 1 Sätze 2 und 5 und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4 NORD/LB-G - Risikomonitoring, Berichte

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Titel
Gesetz zum Zweck der nachhaltigen Ausrichtung der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - (NORD/LB-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-G,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) 1Das Finanzministerium überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Garantien nach den §§ 2 und 3 sowie der diesbezüglichen Garantieverträge und schafft dafür geeignete Überwachungsstrukturen. 2Es kann sich dabei von Dritten unterstützen lassen und diese dazu mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben beauftragen.

(2) Über den aktuellen Stand der Verpflichtungen, die durch die nach den §§ 2 und 3 übernommenen Garantien abgesichert sind, ist der für Haushaltsangelegenheiten zuständige Ausschuss des Landtages auf dessen Ersuchen, mindestens aber einmal jährlich zu unterrichten.