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  • ab 19.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 1 NORD/LB-G - Garantien in Bezug auf Beteiligungen der Niedersachsen Invest GmbH

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Zweck der nachhaltigen Ausrichtung der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - (NORD/LB-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-G,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

1Das Finanzministerium ist ermächtigt, für das Land gegenüber Dritten Garantien bis zu einer Höhe von insgesamt 1 700 000 000 Euro (Garantiebetrag) zu übernehmen, um Forderungen gegen die Niedersachsen Invest GmbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 217496 (NIG), zu sichern, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Halten einer Beteiligung der NIG am Stammkapital der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - (NORD/LB) oder der Fürstenberg Holding GmbH oder der Finanzierung einer solchen Beteiligung stehen; dies schließt die mit der Finanzierung verbundenen Zinsen und Kosten ein. 2Das Finanzministerium ist ermächtigt, jeweils für bis zu einen Monat Garantien nach Satz 1 bis zur Höhe des doppelten Garantiebetrages zu übernehmen, soweit dies für eine Umfinanzierung erforderlich ist.