§ 14 NJG - Vollstreckung sitzungspolizeilicher Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
1Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister, Justizhelferinnen und Justizhelfer der Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen die gemäß den §§ 176, 177 und 180 GVG erlassenen Anordnungen durchsetzen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes geregelt ist. 2Sie dürfen dabei unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 anwenden.