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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 Verm/KatArbRdErl - Erhebung und Darstellung der gesetzlichen Klassifizierung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die vermessungs- und katastertechnischen Arbeiten nach dem BodSchätzG und dem BewG
Redaktionelle Abkürzung
Verm/KatArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Für die Erhebung und Darstellung der gesetzlichen Klassifizierung sind wirtschaftliche Verfahren, möglichst automationsgestützt, einzusetzen.

3.1 Unterlagen

Die für die Nachschätzungsarbeiten erforderlichen Standardpräsentationen und Präsentationen des Liegenschaftskatasters mit Bodenschätzung werden grundsätzlich über ein webbasiertes Auskunftssystem, ohne Erhebung von Kosten, durch das LGLN bereitgestellt. Bei Bedarf fertigt die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde Standardpräsentationen und Präsentationen des Liegenschaftskatasters mit Bodenschätzung, geeignete topografische Karten und Digitale Orthophotos an und stellt diese auch in analoger Form ohne Erhebung von Kosten bereit.

Die Standardpräsentationen und Präsentationen der Liegenschaftskarte mit Bodenschätzung sowie die weiteren Unterlagen sind bestimmt für

  • die Darstellung der Veränderungen der tatsächlichen Nutzung (Feldkarte TN),

  • die Darstellung der Veränderungen der gesetzlichen Klassifizierung (Feldkarte GK),

  • die Anfertigung der Schätzungskarte.

Auf Anforderung des LStN werden die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters im digitalen normbasierten Austauschformat (NAS) durch die Vermessungs- und Katasterbehörden bereitgestellt.

3.2 Vorbereitung

In die Feldkarte GK sind maßstäblich einzutragen:

  • Leit- und Gitterlinien - soweit erforderlich -, die möglichst an örtlich erkennbare Linien wie Flurstücksgrenzen, Gräben oder Wegen anzulehnen sind,

  • Vergleichsstücke,

  • Änderungen der tatsächlichen Nutzung, soweit sie für die gesetzliche Klassifizierung von Bedeutung sind,

  • die Darstellung der gesetzlichen Klassifizierung der angrenzenden Gemarkungen, soweit sie zur sachgerechten Anpassung benötigt wird.

3.3 Erhebung

Es sind alle Änderungen zu erheben, die vom Nachweis der Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens abweichen. Zur Erhebung der Änderungen sollen möglichst automationsgestützte Verfahren eingesetzt werden.

Die Grenzen der gesetzlichen Klassifizierung sind nach Möglichkeit an Abgrenzungen, die bereits in der Feldkarte GK vorhanden sind, anzulehnen. In den übrigen Fällen sind diese Grenzen sowie neu angelegte Muster- und Vergleichsstücke auf einfache Art zu erheben.

Für die gärtnerisch genutzten Flächen, die Sonderkulturen und die Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind ggf. die bewertungsrechtlich relevanten Teilflächen gesondert zu erfassen oder zu aktualisieren.

3.4 Darstellung

Die Ergebnisse der gesetzlichen Klassifizierung sind nach dem für die Geobasisdaten Niedersachsen geltenden Signaturenkatalog maßstäblich in die Feldkarte GK einzutragen und wie folgt darzustellen:

GegenstandFarbe
Grenzen der Klassenflächen, Klassenabschnitte und SonderflächenGrün
Klassenzeichen mit den zugehörigen Wertzahlen,
für das AckerlandBraun
für das GrünlandGrün
Grablöcher,
Lage durch SymbolRot
Bezeichnung durch Nummern, die Nummern der bestimmenden Grablöcher unterstrichenRot
Wertzahlen durch EinkreisenSchwarz
Musterstücke, Vergleichsstücke
Abgrenzungen sowie Signatur und BezeichnungenRot
Bezeichnungen und Abgrenzungen der übrigen gesetzlichen KlassifizierungenRot
Fortfallende Eintragungen
durch Kreuze oder Streichung
Gelb

Aus Vereinfachungsgründen können die Ergebnisse der gesetzlichen Klassifizierung und zur Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung auf einer gemeinsamen Feldkarte dargestellt werden, wenn dadurch die Lesbarkeit der Karte nicht beeinträchtigt wird.

3.5 Anfertigung der Schätzungskarte

Unmittelbar im Anschluss an die Erhebung nach Nummer 3.3 fertigt das Finanzamt auf der Grundlage der Feststellungen zur gesetzlichen Klassifizierung und zur tatsächlichen Nutzung die Schätzungskarte an.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 7. September 2021 (Nds. MBl. S. 1508)