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§ 32 MStV - Telemedienkonzepte

Bibliographie

Titel
Medienstaatsvertrag (MStV)
Amtliche Abkürzung
MStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer geplanten Telemedienangebote nach § 30 jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung, Verweildauer, die Verwendung internetspezifischer Gestaltungsmittel sowie die Maßnahmen zur Einhaltung des § 30 Abs. 7 Satz 1 näher beschreiben. Die Telemedienkonzepte müssen auch Ausführungen zur Einbindung in die gemeinsame Plattformstrategie im Sinne des § 30 Abs. 1 enthalten. Es sind angebotsabhängige differenzierte Befristungen für die Verweildauern vorzunehmen mit Ausnahme der Archive nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die unbefristet zulässig sind; redaktionelle Gründe oder Gründe der Angebotsgestaltung, die zu einer weitergehenden Abrufmöglichkeit nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 führen können, sind unbeschadet der erforderlichen Einzelfallprüfung in den Telemedienkonzepten näher zu konkretisieren und regelmäßig zu überprüfen. Sollen nicht-europäische Werke nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 auf Abruf bereitgestellt werden, ist zu erläutern, wie diese in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beitragen. Sollen Telemedien auch außerhalb des eingerichteten eigenen Portals angeboten werden, ist dies zu begründen. Die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zur Berücksichtigung des Jugendmedienschutzes, des Datenschutzes sowie des § 30 Abs. 6 Satz 1 sind zu beschreiben. Die Aufgabe, Telemedienkonzepte für Gemeinschaftsangebote zu erstellen, wird von den beteiligten Rundfunkanstalten gemeinschaftlich ausgeübt.

(2) Die Beschreibung aller Telemedienangebote muss eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die KEF ermöglichen.

(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen in den Satzungen oder Richtlinien übereinstimmende Kriterien fest, in welchen Fällen ein neues oder die wesentliche Änderung eines Telemedienangebots vorliegt, das nach dem nachstehenden Verfahren der Absätze 4 bis 7 zu prüfen ist. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn die inhaltliche Gesamtausrichtung des Telemedienangebots oder die angestrebte Zielgruppe verändert wird. Das Verfahren der Absätze 4 bis 7 bezieht sich bei wesentlichen Änderungen allein auf die Abweichungen von den bisher veröffentlichten Telemedienkonzepten.

(4) Ist ein neues Telemedienangebot nach Absatz 1 oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Telemedienangebots nach Absatz 3 geplant, hat die Rundfunkanstalt gegenüber ihrem zuständigen Gremium darzulegen, dass das geplante, neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung vom Auftrag umfasst ist. Es sind Aussagen darüber zu treffen,

  1. 1.

    inwieweit das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,

  2. 2.

    in welchem Umfang durch das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und

  3. 3.

    welcher finanzielle Aufwand für das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung erforderlich ist.

Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Telemedienangebote, die Auswirkungen auf alle relevanten Märkte des geplanten, neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen Änderung sowie jeweils deren meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer frei zugänglicher Telemedienangebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen.

(5) Zu den Anforderungen des Absatzes 4 ist vor Aufnahme eines neuen Telemedienangebots oder einer wesentlichen Änderung durch das zuständige Gremium Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. Das zuständige Gremium der Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. Das zuständige Gremium kann zur Entscheidungsbildung gutachterliche Beratung durch unabhängige Sachverständige auf Kosten der jeweiligen Rundfunkanstalt in Auftrag geben; zu den Auswirkungen auf alle relevanten Märkte ist gutachterliche Beratung hinzuzuziehen. Der Name des Gutachters ist bekanntzugeben. Der Gutachter kann weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen; ihm können Stellungnahmen unmittelbar übersandt werden.

(6) Die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neuen Telemedienangebots oder einer wesentlichen Änderung den Voraussetzungen des Absatzes 4 entspricht, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des zuständigen Gremiums. Die Entscheidung ist zu begründen. In den Entscheidungsgründen muss unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und eingeholten Gutachten dargelegt werden, ob das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung vom Auftrag umfasst ist. Die jeweilige Rundfunkanstalt hat das Ergebnis ihrer Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des Vorhabens bekannt zu machen.

(7) Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind vor der Veröffentlichung alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen Änderung im Internetauftritt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios zu veröffentlichen. In den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder ist zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.

(8) Soweit dieser Staatsvertrag für ein neues oder wesentlich geändertes Telemedienangebot ein Verfahren nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 vorsieht, können die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio, um

  1. 1.

    Erkenntnisse zu gewinnen, die sie für den Vorschlag für ein neues Telemedienangebot benötigen, oder

  2. 2.

    Aufschlüsse über den voraussichtlichen Bedarf nach dem neuen Telemedienangebot zu erhalten, oder

  3. 3.

    neuartige technische oder journalistische Konzepte zu erproben,

das neue oder wesentlich geänderte Angebot auch ohne Durchführung des Verfahrens für eine Dauer von höchstens sechs Monaten im Rahmen eines Probebetriebs veranstalten oder bereitstellen. Um den Übergang in ein reguläres Telemedienangebot zu ermöglichen, kann der Probebetrieb um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn zeitgleich ein Verfahren nach den Absätzen 4 bis 7 eingeleitet wird. Die Aufnahme und der Zeitpunkt des Beginns eines solchen Probebetriebs ist von den Anstalten der jeweiligen Rechtsaufsicht anzuzeigen.

(9) Die Anstalten haben die Zahl der Nutzer des Probebetriebs insbesondere durch technische Maßnahmen zu beschränken, um zu verhindern, dass der Probebetrieb der Einführung eines neuen oder wesentlich veränderten Angebots im Sinne der Absätze 1 und 3 gleichkommt.