§ 24 NAGBNatSchG - Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NAGBNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG findet keine Anwendung auf Biotope, die
- 1.
auf einer von einem Betriebsplan nach den §§ 52 und 53 des Bundesberggesetzes erfassten Fläche nach der Zulassung oder Planfeststellung oder
- 2.
auf einer von einem Bebauungsplan erfassten Fläche nach dessen Inkrafttreten
entstehen, wenn dort eine nach dem Plan zulässige Nutzung verwirklicht wird.
(2) Gesetzlich geschützte Biotope sind auch
- 1.
hochstaudenreiche Nasswiesen,
- 2.
Bergwiesen und
- 3.
Erdfälle.
(3) 1Die Eintragung gesetzlich geschützter Biotope in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG bekannt gegeben; § 22 Abs. 3 Satz 8 gilt entsprechend. 2Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück ein Biotop befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten ist.