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Abschnitt B FoMFördRdErl - Erstaufforstung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FoMFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

7. Zuwendungszweck

Ziel ist eine Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Angepasste Wildbestände sind Grundlage für die Entstehung stabiler, multifunktionaler Wälder mit standortgemäßer Baumartenzusammensetzung, die zum Klimaschutz und zur Entwicklung der biologischen Vielfalt beitragen und als nachhaltiger Lieferant für den Rohstoff Holz dienen können.

Der Begriff "standortgemäß" *) schließt die ökologische Zuträglichkeit der Baumarten anhand folgender Merkmale ein:

  • Die Art muss an den Boden und das Klima angepasst sein.

  • Die Art muss den Boden langfristig verbessern, i. S. optimaler Stoffkreisläufe. Das betrifft sowohl die Durchwurzelung des Mineralbodens als auch die Humusbildung und -umsetzung in intakten Zersetzer- und Mineralisierungsketten.

  • Die Art darf keine Krankheiten verbreiten oder zu sonstigen Labilisierungen beitragen.

  • Die Art muss mischbar sein, d. h. sich mit einheimischen Faunen- und Florenelementen ökologisch verbinden lassen.

  • Die Art muss sich selbst durch natürliche Verjüngung erneuern lassen.

  • Die Art soll möglichst in der Lage sein, in optimalen vertikal gestaffelten Waldstrukturen waldbaulich geführt zu werden.

8. Gegenstand der Förderung

Bei der Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind folgende Maßnahmen förderfähig:

8.1 Kulturbegründung durch Saat und Pflanzung jeweils einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz und Sicherung der Kultur während der ersten fünf Jahre. Hierunter fallen auch Erhebungen, wie z. B. Standortgutachten, die der Vorbereitung der Maßnahme dienen.

8.2 Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen in den ersten drei Jahren nach der Aufforstung aufgrund natürlicher Ereignisse (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzenden den Ausfall nicht zu vertreten haben. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Waldentwicklungstypen (WET) entsprechen. ML kann in besonders zu begründenden Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

9. Zuwendungsvoraussetzungen

9.1 Die Förderung erfolgt mit der Verpflichtung, dass die sachgemäße Erstellung, die ordnungsgemäße Pflege der aufgeforsteten Flächen und der Schutz der geförderten Anlagen gewährleistet werden.

9.2 Bei der Planung findet der Katalog der WET Anwendung, der in der Publikation "Klimaangepasste Baumartenwahl in den Niedersächsischen Landesforsten" der NW-FVA und NLF, "Aus dem Walde - Schriftenreihe Waldentwicklung in Niedersachsen", Band 61, abrufbar unter www.nw-fva.de und dort über den Pfad "Publikationen > Publikationsliste der NW-FVA" veröffentlicht ist. In Anlage 1 sind abweichende Vorgaben zu einigen WET des Katalogs aufgeführt, die für die Förderung maßgebend sind. Die Zuordnung der WET zu den gegebenen Standorten ist über das Geoportal "Forstliche Standortinformationen" (abrufbar unter www.ml.niedersachsen.de/forstfoerderportal) zu ermitteln.

Sollen auf Freiflächen WET mit der Buche als Haupt- und Mischbaumart verwendet werden, kann gleichzeitig ein Vorwald im Verband 5 m mal 5 m oder 4 m mal 6 m in die Buchenbereiche eingebracht werden. Bis zur Nährstoffziffer 4 + ist die Japanlärche einzusetzen, ab Nährstoffziffer 5 die Roterle.

9.3 Die Aufforstung ist nur bei Verwendung standortgemäßer Baumarten zuwendungsfähig, die sich über das Leitbild des jeweiligen klimaangepassten WET ergeben. Dabei ist ein Anteil von 30 % Laubholz einzuhalten, von dem 20 % standortheimische und klimaresiliente Baumarten sein müssen. Förderfähig sind die Baumarten gemäß Anlage 2 . Bei der Waldrandgestaltung sind heimische Bäume und Sträucher gemäß Anlage 3 zu verwenden.

9.4 Die Pflanzenzahl und die Mischungsform müssen nach Wuchsgebiet, Standort und WET angemessen sein. Maßgeblich ist das jeweilige Verjüngungsziel bei den WET. Der Pflanzenrahmen (siehe Anlage 4 ) bestimmt die minimale als auch die maximale Pflanzenzahl, die aktiv auf der geförderten Fläche eingebracht werden darf. Die als Vorwald eingebrachten Baumzahlen werden nicht auf den Pflanzenrahmen angerechnet. Bei Zuwiderhandlung kann das gesamte Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen werden.

Zuwendungsfähig ist ausschließlich die Pflanzfläche, d. h. die Kulturfläche, auf der unter Berücksichtigung eines ausreichenden Abstandes u. a. zu Waldrändern, Wegen, Erschließungslinien, Gewässern, Schirmbäumen und ggf. freizulassenden Rückegassen gepflanzt werden soll.

Die Hauptbaumart ist die vorherrschende Baumart im Bestand, die die waldbauliche und betriebswirtschaftliche Zielsetzung bestimmt, Mischbaumarten sind mit mindestens 10 % in der Fläche vertreten. Ergänzende Mischbaumarten werden gruppen- bis horstweise bzw. kleinflächenweise (Flächengröße von maximal 0,25 ha bzw. ein Durchmesser von 20 m bis 50 m) eingebracht. Die Mischungsform ist so zu wählen, dass die Baumarten dauerhaft erhalten bleiben. Bei Flächengrößen bis 1 ha kann bei allen WET auf die Beimischung von Begleitbaumarten verzichtet werden. Bei Flächengrößen bis 0,5 ha kann bei allen WET auf die Beimischung von Begleitbaumarten verzichtet werden.

Die Vorgaben bei den prozentualen Anteilen von Haupt-, Misch- und Begleitbaumarten beim WET sind einzuhalten. Eine Bündelung der Anteile von Haupt- oder Misch- und Begleitbaumart auf dieselbe Baumart ist nicht zulässig. Bei der Umsetzung des WET muss die Begleitbaumart mit mindestens 10 % berücksichtigt werden. Der Anteil der Begleitbaumart kann auch über eine gesicherte Naturverjüngung entstehen.

9.5 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut. Die Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut in der jeweils geltenden Fassung sind hierbei maßgebend. Förderfähig ist das verwendete Saat- und Pflanzgut, welches mindestens der Kategorie "ausgewählt" entspricht.

Die Bewilligungsstelle kann in besonders zu begründenden Einzelfällen mit Zustimmung des ML Ausnahmen vor Durchführung des Vorhabens zulassen. Bei Zuwiderhandlung kann das gesamte Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen werden.

9.6 Der Zaunbau bei Kulturmaßnahmen ist ausschließlich zuwendungsfähig bei Flächen

  • bis zu 3 ha,

  • bei WET mit Laubholz-Hauptbaumarten oder

  • zum Schutz von Begleitbaumarten mit Kleingattern.

9.7 Bei Verwendung von Einzelschutz sind Produkte förderfähig, die aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen und die einen wirksamen sowie dauerhaften Schutz gewährleisten wie z. B. Fegeschutzspiralen, Wuchshüllen nur für Laubholz, Tonkinstäbe für Rehwild nur als Fegeschutz (Mindestdurchmesser Stabstärke 18 bis 20 mm). Verfahren, die eine periodisch wiederkehrende Nachbehandlung erfordern sowie der Einsatz chemischer Mittel sind nicht förderfähig. Kunststoffbasierter Einzelschutz auf Erdölbasis ist grundsätzlich nicht förderfähig. Der Einsatz von Einzelschutz ist unter Beachtung der Lichtverhältnisse auf Sondersituationen wie beispielsweise Kleinfläche bis maximal 0,5 ha, ungleich geformte Kulturfläche, Ergänzungspflanzung begrenzt und gilt nur für Misch- und Begleitbaumarten. Gefördert werden maximal 100 Stück Einzelschutz je Förderantrag.

9.8 Die Zaunbau- und die Einzelschutzförderung schließen die Verpflichtung zum Abbau und zur Entsorgung des Zaunes oder des Einzelschutzes nach Erfüllen des Schutzzwecks ein. Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare Zäune oder Einzelschutz zum Schutz der Forstpflanzen vor Wildschäden sind vom Waldbesitzenden eigenverantwortlich und umgehend zu entfernen, spätestens nach Aufforderung durch die Bewilligungsstelle/Regionalstelle. Dies gilt auch für Einzelschutz, der vom Hersteller als biologisch abbaubar bezeichnet wird.

Eine Förderung für neue Kulturbegründungsmaßnahmen kann nur bewilligt werden, wenn nicht mehr benötigte oder unbrauchbare Zäune oder Einzelschutz im Forstbetrieb abgebaut worden sind. Dies ist vom Waldbesitzenden zu bestätigen.

9.9 Die Anpflanzung von Esche ist aufgrund der aktuellen Waldschutzsituation auf die Beimischung als Begleit- und Mischbaumart mit einem Anteil von maximal 20 % begrenzt.

9.10 Bei Verwendung von Großpflanzen > 120 cm (Kirsche und Edellaubholz > 150 cm) erfolgt keine Zaunbauförderung.

9.11 Als Verdunstungsschutz ist die Wurzelschutztauchung mit Alginaten in der Baumschule oder vor der Pflanzung zur Verbesserung des Anwuchserfolges zuwendungsfähig. Superabsorber und deren Produktmischungen, die aus erdölbasierten Mikrokunststoffen bestehen, sind nicht förderfähig.

9.12 Die Mindestgröße beträgt 1 ha zusammenhängende Fläche. Bei Anschluss an bestehende Waldflächen ist eine Mindestpflanzfläche von 0,3 ha einzuhalten.

9.13 Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

  • der Anbau von Douglasie auf folgenden Standorten:

    • in Nationalparken, Biosphärenreservaten oder gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG;

    • auf Flächen von wertbestimmenden Lebensraumtypen (LRT) in FFH-Gebieten;

    • Standorte mit einer guten bis sehr guten Nährstoffversorgung (Nährstoffziffer 4 + und besser), die den anspruchsvolleren Laubbaumarten vorbehalten sind (z. B. naturnahe Waldmeister-Buchenwälder, Sternmieren-Hainbuchen-Stieleichenwälder).

  • die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit (Spanne zwischen zwei Erntehieben) bis 20 Jahre sowie die Anpflanzung von schnellwachsenden Bäumen und ähnliche Sonderkulturen;

  • Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen sowie Natura 2000-Gebieten führen;

  • Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern. Die Entscheidung darüber trifft die Waldbehörde im Rahmen von § 9 NWaldLG;

  • Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen sowie andere Maßnahmen aufgrund behördlicher Auflagen;

  • Maßnahmen, bei denen ein Tiefumbruch von mehr als 100 cm Tiefe durchgeführt wird (Gesamtmaßnahme einschließlich Pflanzenbeschaffung, Pflanzung, Zaunbau).

10. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

10.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Bei einer Fördermaßnahme nach Nummer 8 (Erstaufforstung) kann die Zuwendung abweichend als Vollfinanzierung nach Nummer 10.2 dritter Spiegelstrich gewährt werden. Diese Finanzierungsart ist jedoch für Gebietskörperschaften auch im Ausnahmefall unzulässig. Nummer 2.2 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO bleibt unberührt.

10.2 Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben bei Kulturbegründung und Kulturpflege:

  • bis zu 80 % für Mischkulturen mit mindestens 30 % Laubbaumanteil,

  • bis zu 90 % für Laubbaumkulturen einschließlich bis zu 20 % Nadelbaumanteil,

  • bis zu 100 % für reine Laubbaumkulturen; am Ende des Zweckbindungszeitraumes ist ein Nadelholzanteil von maximal 10 % aus Naturverjüngung zulässig.

Bei Maßnahmen auf abgrenzbaren Teilflächen mit verschiedenen Kulturarten und Förderhöhen ist die bearbeitete Fläche maßgebend.

10.3 Die für die Kulturpflege zu ermittelnde Zuwendung kann einmalig im fünften Standjahr der geförderten Kultur auf Antrag gewährt werden, wenn die Bewilligungsstelle/Regionalstelle die erforderliche ordnungsgemäße Pflege der Kultur bescheinigt. Die geförderte Kultur darf keine Mängel erkennen lassen, die das Bestandesziel infrage stellen. Für die Bemessung der Zuwendung gilt die Zuwendungspauschale von 1 947 EUR je Hektar (100 %), ohne Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigenleistung. Die Förderhöhe richtet sich nach der Kulturart gemäß Nummer 10.2.

10.4 Die Berechnung der Zuwendung für die Kulturpflege erfolgt auf Grundlage einer kalkulierten Zuwendungspauschale. Dabei kann auf einen Ausgabennachweis verzichtet werden.

Die Zuwendungspauschale nach Nummer 10.3 wird vom ML festgelegt. Der Förderhöchstsatz nach Nummer 10.2 darf nicht überschritten werden.

Nach Prof. Dr. Hans-Jürgen Otto, "Aus dem Walde", Heft 42, 1989.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt E des Runderlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 445)