Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 21.01.2014, Az.: 6 B 85/13

Fahrerlaubnis; Cannabis; Gewichtsabnahme; Körperfett

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
21.01.2014
Aktenzeichen
6 B 85/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

I.

Der Antragsteller wehrt sich gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klasse 3 -alt-).

Im Rahmen einer polizeilichen Sachverhaltsaufnahme wurde der Antragsteller am 31.8.2013 zu dem von einem Zeugen telefonisch erhobenen Vorwurf befragt, er fahre seinen Pkw ständig unter Einfluss von Marihuana. Daraufhin gab der Antragsteller ausweislich des polizeilichen Reports vom 1.9.2013 an, „dass er in regelmäßigen Abstand Marihuana zu sich nehme“. Er konsumiere „seit Jahren“ und  erwerbe alle vier Wochen für 50 Euro Marihuana. Er inhaliere Marihuana aus einem Glasbong (Wasserpfeife). Ein Drogenschnelltest verlief positiv. Die dem Antragsteller daraufhin entnommene Blutprobe wies laut Untersuchungsbefund des Instituts für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule F. vom 9.9.2013 8,8 ng/ml THC und 43 ng/ml THC-COOH auf.

Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 13.9.2013 gab der Antragsteller ausweislich der polizeilichen Niederschrift an, er habe in der Vergangenheit Marihuana geraucht und damit aufgehört. Er habe in unregelmäßigen Abständen konsumiert und sei nicht abhängig gewesen. Es sei so im letzten dreiviertel Jahr gewesen. In neun Monaten habe er etwa 60 Gramm Marihuana für sich erworben. Auch sein Arbeitskollege, mit dem er auch gemeinschaftlich konsumiert habe, habe zu der Zeit ungefähr diese Menge für sich erworben.

Am 26.9.2013 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Hierauf machte der Antragsteller geltend, die im Untersuchungsbefund festgestellten Werte für THC und THC-COOH hätten ihre Ursache in einer in seinem Fettgewebe im Verlauf der ca. acht bis zehn Monate vor der Kontrolle bei extremer Gewichtsreduzierung stattgefundenen Anreicherung im verbleibenden Fettgewebe. Ende November 2012 habe er ein Gewicht von 106 Kilogramm, zum Zeitpunkt der Blutentnahme von nur 78 Kilogramm gehabt. Auch leide er unter operativ behandelten Herz-/Kreislaufstörungen und habe blutdrucksenkende und blutverdünnende Medikamente eingenommen; ihm sei eine GdB von 30% zuerkannt. Ein Beleg für das Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln (Cannabis) sei nicht gegeben. Zuletzt habe er vor der Probenahme am 18.8. Cannabis konsumiert und an diesem Tag und den beiden Folgetagen kein Kraftfahrzeug geführt. Er habe sich in Ansehung der Werte und seines Gesundheitszustandes entschieden, strikt auf Cannabiskonsum zu verzichten und in geregelten Abständen Blutuntersuchungen durchführen zu lassen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis verletze angesichts dessen das Übermaßverbot, da er seine Abstinenz über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten durch regelmäßige Blutanalyseergebnisse gegenüber der Antragsgegnerin belegen wolle.

Mit Bescheid vom 11.12.2013 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlenden Trennungsvermögens hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen dessen Fahrerlaubnis; auf diesen Bescheid wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 16.12.2013 Klage erhoben und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er macht in Weiterverfolgung seines bisherigen Vorbringens geltend, nach dem 16.8.2013 bis zum 31.8.2013 und seitdem keine Cannabisprodukte konsumiert zu haben.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2013 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält an der getroffenen Entscheidung fest und macht geltend, die durch Untersuchungsbefund nachgewiesenen THC-Werte seien allein mit dem Abbau von Körperfett nicht erklärbar, da dieser kontinuierlich erfolge und frei werdende kleine Mengen sofort wieder verstoffwechselt würden. Die erforderlichen Mengen könnten im Übrigen allenfalls infolge eines regelmäßigen, täglichen Konsums im Körperfett eingelagert worden sein, so dass dem Antragsteller bereits deswegen die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen oder wiederherstellen. Diese Entscheidung erfolgt aufgrund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einerseits und dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden an der vorläufigen Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsakts andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, während bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts regelmäßig dem Aussetzungsinteresse des Rechtsschutzsuchenden Vorrang einzuräumen ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verbleibt es bei der von der Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung, weil der  angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Gewährleistung der Verkehrssicherheit, insbesondere zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer, das private Interesse des Antragstellers, einstweilen weiterhin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen zu dürfen, überwiegt.

Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist, ohne dass der Behörde insoweit Ermessen eingeräumt ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet in diesem Sinne ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere derjenige, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum dieses Betäubungsmittels und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen kann. Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller nach gegenwärtiger Sachlage gegeben.

Ausweislich der bei den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen polizeilichen Unterlagen hat der Antragsteller eingeräumt, über einen längeren Zeitraum von ihm geübten Gepflogenheiten entsprechend einen zumindest gelegentlichen Konsum von Marihuana praktiziert zu haben. Unstreitig hatte er am Vorfallstag entsprechend den im Untersuchungsbefund ausgewiesenen Analyseergebnissen mit 8,8 ng/ml THC im Blutserum eine den nach ständiger Verwaltungsrechtsprechung maßgebenden Wert von 1,0 ng/ml (so OVG Schleswig-Holstein, U. v. 17.2.2009 - 4 LB 61/08 -, juris; Nds. OVG, B. v. 11.9.2008 - 12 ME 227/08 – www.rechtsprechung.niedersachsen.de, ; VGH Mannheim, U. v. 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, Blutalkohol 2008, 210 [VGH Baden-Württemberg 13.12.2007 - 10 S 1272/07] = juris; B. v. 27.3.2006 - 10 S 2519/05 -, NJW 2006, 2135) um ein Vielfaches übersteigende Menge THC im Körper. Dennoch hat er in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit wohl ein fehlendes Trennungsvermögen gezeigt, weil er trotz der auch aus seiner Sicht nicht ausgeschlossenen Möglichkeit, noch große Mengen THC im Körper zu haben, diese Teilnahme am Straßenverkehr nicht unterlassen hat.

Der Antragsteller ist als Fahrerlaubnisinhaber verantwortlich dafür, dass er - sofern er auf den Konsum von Cannabis nicht verzichten will - Konsumfolgen und Verkehrsteilnahme wirksam trennt. Insoweit trifft ihn grundsätzlich eine von allgemeinen Verschuldensmaßstäben unabhängige Ergebnisverantwortung, so dass der Nachweis fehlenden Trennungsvermögens auch dann gegeben ist, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden kann, er aber nach objektiven Maßstäben nicht alles gebotene getan hat, um von seinem Konsumverhalten ausgehende potentielle Gefahren für den Straßenverkehr und andere Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Ihm obliegt es insoweit, sich in seiner Verkehrsteilnahme so einzurichten, dass die gebotene „Trennung“ erfolgt, sich das ggf. erforderliche Wissen zu verschaffen und etwaigen Unwägbarkeiten im Zweifel durch einen weitergehenden Verzicht auf eine Verkehrsteilnahme Rechnung zu tragen und dadurch seine fortbestehende Fahreignung unter Beweis zu stellen. Anderenfalls fehlt ihm das Vermögen zur Trennung von Konsumfolgen und Verkehrsteilnahme im Sinne vorstehend angeführter Rechtsvorschriften.

Dass der Antragsteller angesichts des von ihm eingeräumten Konsumverhaltens keine genügenden Vorkehrungen zur Trennung getroffen, vielmehr zur Unzeit als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen hat, weisen die polizeilichen Feststellungen und der Untersuchungsbericht aus. Seine Behauptung, jedenfalls in den fünf Tagen vor der Probenahme nicht konsumiert zu haben, wird ihn insoweit aller Voraussicht nach nicht entlasten, wie seine Einwände auch im Übrigen ein ausreichendes Trennungsvermögen nicht belegen dürften.

Zunächst ist diese Behauptung des Antragstellers bei Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum mit der naturwissenschaftlichen Erkenntnislage wohl nicht zu vereinbaren und deshalb unglaubhaft. THC ist bei normalem Konsum im Blut regelmäßig nur bis zu 6 Stunden nach dem Konsum nachweisbar (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.07.2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 unter Bezugnahme auf die Anlage 3 zum Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr „Drogenkonsum und Fahreignung“ vom 19.12.1997 - 402.3-30013/31 -; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S.178). Deshalb spricht angesichts eines THC-Befundes von 8,8 ng/ml derzeit alles für einen zeitnahen Konsum des Antragstellers am Vorfallstag (vgl. Hettenbach u.a., Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage, § 3 Rn. 208). Für eine maßgebende Beeinflussung dieses THC-Befundes durch blutdrucksenkende und blutverdünnende Medikamente ist nichts ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht dargetan. Auch würde man von „blutverdünnenden“ Medikamenten wohl eher eine Absenkung, nicht aber eine Steigerung der THC-Konzentration im Blut erwarten. Die diesbezüglichen naturwissenschaftlichen Erkenntnisse beruhen zudem maßgeblich auf wissenschaftlichen Studien, bei denen die Korrelation des Körpergewichts zur Konsummenge in die zugrundeliegenden Untersuchungen Berücksichtigung gefunden hat, so dass die Ergebnisse insoweit von umfassender Aussagekraft sind (vgl. Hettenbach u.a., a.a.O., § 3 Rn. 109 ff zu den sog. 1. und 2. Maastricht-Studien). Zutreffend wird sein, dass in der Folge von Cannabiskonsum Stoffwechselprodukte wie THC-COOH im Fettgewebe des Körpers eingelagert und bei Abbau des Fettgewebes eingelagerte Substanzen sukzessive wieder dem körpereigenen Stoffwechsel zugeführt werden. Sofern dabei messbares THC anfiele, bliebe dies wie angeführt regelmäßig nur bis zu 6 Stunden nachweisbar. Dass sich aber innerhalb eines demgemäß kurzen Zeitintervalls die beim Antragsteller festgestellte vergleichsweise hohe THC-Konzentration von 8,8 ng/ml im Blutserum einfinden könnte, erscheint allenfalls unter der Voraussetzung vorstellbar, dass das Fettgewebe des Antragstellers eine ungewöhnlich hohe Konzentration der THC-Stoffwechselprodukte aufgewiesen hätte, die nach naturwissenschaftlichem Erfahrungswissen Folge eines auch im rechtlichen Sinne „regelmäßigen“ Konsums von Cannabis sein muss (vgl. Hettenbach u.a., a.a.O., § 3 Rn. 204 ff, 207). Gemäß Ziff. 9.2.1 der Anlage 4  zu §§ 11, 13 und 14 FeV fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber gerade auch dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Cannabis konsumiert. Deshalb begründen die Einwände des Antragstellers aller Voraussicht nach „erst recht“ die Annahme einer fehlenden Fahreignung, ohne dass es danach auf den Gesichtspunkt des Trennungsvermögens überhaupt ankäme.

Aus vorstehenden Gründen fehlt es auch an einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs i.S.d. § 114 ZPO, so dass auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG (entspr. Ziffer 1.5, 46.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).