§ 59a HKG - Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die Psychotherapeutenkammer legt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen "Psychologische Psychotherapie" und "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie" fest. Sie kann auch fachrichtungsübergreifende Bezeichnungen festlegen.
(2) Die Psychotherapeutenkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von § 36 Abs. 2 für die Fälle vorsehen, dass die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit voraussichtlich keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet oder dass andernfalls die Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre.