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§ 59a HKG - Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Psychotherapeutenkammer legt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen fest in folgenden Fachrichtungen:

  1. 1.
    Psychologische Psychotherapie,
  2. 2.
    Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie,
  3. 3.
    öffentliches Gesundheitswesen.

(2) Die Psychotherapeutenkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von § 36 Abs. 2 für die Fälle vorsehen, dass die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut öder die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit voraussichtlich keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet oder dass andernfalls die Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre.