§ 59b HKG - Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Ermächtigung niedergelassener Psychologischer Psychotherapeutinnen oder Psychologischer Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzen voraus, dass
- 1.Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,
- 2.Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Rechnung tragen.