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§ 59b HKG - Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Ermächtigung niedergelassener Psychologischer Psychotherapeutinnen oder Psychologischer Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzen voraus, dass

  1. 1.
    Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,
  2. 2.
    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Rechnung tragen.