§ 59c HKG - Inhalt der Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Die Weiterbildung umfasst insbesondere
- 1.die Behandlung von Krankheiten, bei denen Psychotherapie indiziert ist einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und
- 2.die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.