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§ 59c HKG - Inhalt der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Die Weiterbildung umfasst insbesondere

  1. 1.
    die Behandlung von Krankheiten, bei denen Psychotherapie indiziert ist einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und
  2. 2.
    die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.