Abschnitt 3 MofaKRdErl - Antrag auf Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Kurse an Schulen zum Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h
- Redaktionelle Abkürzung
- MofaKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
3.1
Eine Schule, die solche Kurse durchführen will, klärt zunächst mit dem Schulträger die mit der Durchführung der Kurse einschließlich der Beschaffung und Wartung der benötigten Fahrzeuge verbundenen Kosten. Stimmt der Schulträger zu, dass die Schule Träger der Ausbildung wird, so beantragt die Schule bei dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) die Anerkennung. In dem Antrag (Anlage 1) ist darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieser Kurse nach den Nrn. 2 und 3.1 Satz 1 und 2 gegeben sind.
3.2
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erkennt das RLSB die Schule im Auftrag des Niedersächsischen Kultusministeriums als Träger der Ausbildung an. Schulen, die vor dem 1.11.2017 als Träger der Mofakursausbildung anerkannt wurden, weisen das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Nrn. 2 und 3.1 Satz 1 und 2 dem RLSB nach.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn notwendige Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind. Die Schule ist verpflichtet, dem RLSB entsprechende Änderungen mitzuteilen.
3.3
Die RLSB führen ein Verzeichnis über die nach Nr. 2 anerkannten Schulen.
Außer Kraft am 1. Februar 2025 durch Nummer 5 Absatz 2 des RdErl. i.d.F. vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 14)