MofaKRdErl,NI - Mofa-Kurse-Runderlass

Kurse an Schulen zum Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h

Bibliographie

Titel
Kurse an Schulen zum Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h
Redaktionelle Abkürzung
MofaKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Gem. RdErl. d. MK und d. MW v. 5.1.2018 - 23.6 - 82112/N6

Vom 5. Januar 2018 (SVBl. S. 59)

Geändert durch Runderlass vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 14)

- VORIS 22410 -

Bezug: Gem. RdErl. d. MK und d. MW v. 10.6.2013

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Rechtliche Grundlagen1
Anerkennungsverfahren2
Antrag auf Anerkennung3
Durchführung der Kurse4
Schlussbestimmung5
Antrag auf Anerkennung der Schule als Träger der Ausbildung zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h / Nachweis über den Fortbestand der Voraussetzungen zur Anerkennung der Schule als Träger der Ausbildung zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/hAnlage 1
AusbildungsbescheinigungAnlage 2

Abschnitt 1 MofaKRdErl - Rechtliche Grundlagen

Bibliographie

Titel
Kurse an Schulen zum Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für das Führen von Mofas (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FeV) sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h, die den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FeV entsprechen, gelten die Bestimmungen des § 5 FeV. Danach ist der Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung Voraussetzung für den Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2b) FeV, die nach erfolgreicher Prüfung von der Technischen Prüfstelle der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG (TP) ausgestellt wird. Eine Ausbildungsbescheinigung dürfen außer Fahrschulen auch öffentliche Schulen und Ersatzschulen gemäß § 142 NSchG erteilen, wenn eine Anerkennung nach § 5 Abs. 3 S. 1 FeV erfolgt ist.

Außer Kraft am 1. Februar 2025 durch Nummer 5 Absatz 2 des RdErl. i.d.F. vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 14)

Abschnitt 2 MofaKRdErl - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Kurse an Schulen zum Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Anerkennung einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule gemäß § 142 NSchG als Träger der Ausbildung kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

2.1
Leiterin oder Leiter des Kurses ist eine Lehrkraft, die eine Fahrerlaubnis der Klassen A (1) oder B (3) besitzt und für die Durchführung dieser Kurse besonders vorbereitet ist. Die Vorbereitung ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die eine von der zuständigen obersten Landesbehörde beauftragte Stelle bei erfolgreicher Teilnahme an einem entsprechenden Qualifizierungskurs ausstellt. Auch eine pädagogische Mitarbeiterin oder ein pädagogischer Mitarbeiter im Landesdienst kann mit einer Fahrerlaubnis der Klassen A (1) oder B (3) diese Qualifizierung durchlaufen. Nach Ausbildung und Berufserfahrung geeignete Personen (z. B. Polizeibeamtinnen und -beamte) können bei der Durchführung dieser Kurse unterstützend tätig werden.

2.2
Der Schule steht ein für Fahrübungen geeigneter, außerhalb öffentlicher Straßen gelegener Übungsplatz zur Verfügung (z. B. Schulhof). Ein Übungsplatz ist geeignet, wenn er nach seiner baulichen Beschaffenheit die Möglichkeit zur Durchführung folgender Übungen zur Fahrzeugbeherrschung bietet:

  • Handhabung des Mofas

  • Anfahren und Halten

  • Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit

  • Fahren eines Kreises

  • Wenden

  • Abbremsen

  • Ausweichen.

2.3
Für jeweils etwa vier bis fünf Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer ist ein Mofa oder ein Kraftfahrzeug, das den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FeV entspricht, vorhanden. Es wird empfohlen, auch ein Mofa oder Kraftfahrzeug mit elektronischem Antrieb vorzuhalten. Die Bereitstellung von Fahrzeugen mit elektronischem Antrieb ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung gem. Nr. 3.

2.4
Der Kurs, der den Mindestanforderungen der Anlage 1 FeV entsprechen muss, wird nach dem entsprechenden Kursprogramm zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h der Deutschen Verkehrswacht oder einem vergleichbaren, auf 18 Doppelstunden ausgelegten Lern-/Unterrichtsprogramm für Mofa-Kurse durchgeführt. Das zugehörige Material (Lehrerhandbuch, Foliensatz, Schülerarbeitshefte, Übungsfragenhefte, Lernkontrollbogen u. ä.) muss an der Schule in ausreichender Zahl vorhanden sein.

2.5
Der Kurs umfasst mindestens 36 Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer schulinternen Lernzielkontrolle ab. Diese Lernzielkontrolle ersetzt nicht die bei der TP abzulegende Prüfung.

Außer Kraft am 1. Februar 2025 durch Nummer 5 Absatz 2 des RdErl. i.d.F. vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 14)

Abschnitt 3 MofaKRdErl - Antrag auf Anerkennung

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Kurse an Schulen zum Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1
Eine Schule, die solche Kurse durchführen will, klärt zunächst mit dem Schulträger die mit der Durchführung der Kurse einschließlich der Beschaffung und Wartung der benötigten Fahrzeuge verbundenen Kosten. Stimmt der Schulträger zu, dass die Schule Träger der Ausbildung wird, so beantragt die Schule bei dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) die Anerkennung. In dem Antrag (Anlage 1) ist darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieser Kurse nach den Nrn. 2 und 3.1 Satz 1 und 2 gegeben sind.

3.2
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erkennt das RLSB die Schule im Auftrag des Niedersächsischen Kultusministeriums als Träger der Ausbildung an. Schulen, die vor dem 1.11.2017 als Träger der Mofakursausbildung anerkannt wurden, weisen das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Nrn. 2 und 3.1 Satz 1 und 2 dem RLSB nach.

Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn notwendige Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind. Die Schule ist verpflichtet, dem RLSB entsprechende Änderungen mitzuteilen.

3.3
Die RLSB führen ein Verzeichnis über die nach Nr. 2 anerkannten Schulen.

Außer Kraft am 1. Februar 2025 durch Nummer 5 Absatz 2 des RdErl. i.d.F. vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 14)

Abschnitt 4 MofaKRdErl - Durchführung der Kurse

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Kurse an Schulen zum Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h
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Gliederungs-Nr.
22410

4.1
Die Kurse können an Schulen im Rahmen der Unterrichtsveranstaltungen im Lernbereich Mobilität auf der Basis des Curriculums Mobilität durchgeführt werden.

Zielsetzung der Kurse ist es,

  • verkehrsgerechtes Verhalten im Straßenverkehr zu vermitteln,

  • sicherheitsbetonte Einstellungen und Verhaltensweisen einzuüben,

  • verantwortungs- und umweltbewusstes Handeln sowie rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu fördern,

  • das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen zu verhindern und

  • die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.

4.2
Die Kurse werden in der Regel im 9. Schuljahrgang allgemein bildender Schulen oder in der Grundstufe der Berufsschulen, der einjährigen Berufsfachschulen und in den Klassen 1 der zweijährigen Berufsschulen als Arbeitsgemeinschaft durchgeführt.

4.3
Die Teilnahme nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler an diesen Kursen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

4.4
Die von einer als Träger der Ausbildung anerkannten Schule durchgeführten Kurse gelten als anerkannte Ausbildungskurse im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 2 FeV. Die Schule stellt einer Schülerin oder einem Schüler nach erfolgreicher Absolvierung eines solchen Kurses eine Ausbildungsbescheinigung nach dem anliegenden Muster (Anlage 2) aus.

Außer Kraft am 1. Februar 2025 durch Nummer 5 Absatz 2 des RdErl. i.d.F. vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 14)