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Abschnitt 3 MofaKRdErl - Antrag auf Anerkennung

Bibliographie

Titel
Kurse an Schulen zum Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h
Redaktionelle Abkürzung
MofaKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1
Eine Schule, die solche Kurse durchführen will, klärt zunächst mit dem Schulträger die mit der Durchführung der Kurse einschließlich der Beschaffung und Wartung der benötigten Fahrzeuge verbundenen Kosten. Stimmt der Schulträger zu, dass die Schule Träger der Ausbildung wird, so beantragt die Schule bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) die Anerkennung. In dem Antrag (Anlage 1) ist darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieser Kurse nach den Nrn. 2 und 3.1 Satz 1 und 2 gegeben sind.

3.2
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erkennt die NLSchB die Schule im Auftrag des Niedersächsischen Kultusministeriums als Träger der Ausbildung an. Schulen, die vor dem 1.11.2017 als Träger der Mofakursausbildung anerkannt wurden, weisen das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Nrn. 2 und 3.1 Satz 1 und 2 der NLSchB nach.

Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn notwendige Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind. Die Schule ist verpflichtet, der NLSchB entsprechende Änderungen mitzuteilen.

3.3
Die NLSchB führt ein Verzeichnis über die nach Nr. 2 anerkannten Schulen.

Außer Kraft am 31. Januar 2023 durch Nummer 5 Satz 2 des RdErl. vom 5. Januar 2018 (SVBl. S. 59)