Abschnitt 4 MofaKRdErl - Durchführung der Kurse
Bibliographie
- Titel
- Kurse an Schulen zum Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h
- Redaktionelle Abkürzung
- MofaKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
4.1
Die Kurse können an Schulen im Rahmen der Unterrichtsveranstaltungen im Lernbereich Mobilität auf der Basis des Curriculums Mobilität durchgeführt werden.
Zielsetzung der Kurse ist es,
verkehrsgerechtes Verhalten im Straßenverkehr zu vermitteln,
sicherheitsbetonte Einstellungen und Verhaltensweisen einzuüben,
verantwortungs- und umweltbewusstes Handeln sowie rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu fördern,
das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen zu verhindern und
die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.
4.2
Die Kurse werden in der Regel im 9. Schuljahrgang allgemein bildender Schulen oder in der Grundstufe der Berufsschulen, der einjährigen Berufsfachschulen und in den Klassen 1 der zweijährigen Berufsschulen als Arbeitsgemeinschaft durchgeführt.
4.3
Die Teilnahme nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler an diesen Kursen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
4.4
Die von einer als Träger der Ausbildung anerkannten Schule durchgeführten Kurse gelten als anerkannte Ausbildungskurse im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 2 FeV. Die Schule stellt einer Schülerin oder einem Schüler nach erfolgreicher Absolvierung eines solchen Kurses eine Ausbildungsbescheinigung nach dem anliegenden Muster (Anlage 2) aus.
Außer Kraft am 1. Februar 2025 durch Nummer 5 Absatz 2 des RdErl. i.d.F. vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 14)