§ 5 DJubVO
Bibliographie
- Titel
- Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
- Amtliche Abkürzung
- DJubVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411015900000
Die Entscheidung über die Ehrung trifft
- 1.
bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten
- a)
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, sofern für die Ernennung die Landesregierung zuständig ist,
- b)
die Mittelbehörde in ihrem Geschäftsbereich für alle Ämter in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A,
- c)
im Übrigen die Stelle, der die dienstrechtlichen Befugnisse zustehen,
- 2.
bei mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.