Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 20.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 DRBefMIRdErl

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse
Redaktionelle Abkürzung
DRBefMIRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

Für den Bereich der Polizei werden abweichend von Nummer 1 folgende Regelungen zur Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse getroffen:

2.1
Das MI übt die dienstrechtlichen Befugnisse aus, die sich auf Ämter der BesGr. A 15 sowie Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der EntgeltGr. 15 TV-L mit Ausnahme entsprechender Personen der Polizeiakademie Niedersachsen beziehen. Die Übertragung eines nach BesGr. A 15 bewerteten Dienstpostens oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes bei der Polizeiakademie Niedersachsen bedarf der Zustimmung des MI.

Die Polizeibehörden treffen die Entscheidungen gemäß § 5 DJubVO über Ehrungen der Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 sowie vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2.2
Für die dienstrechtlichen Befugnisse sind, soweit sie das MI nicht selbst wahrnimmt, folgende Behörden und Einrichtungen für ihre Beschäftigten zuständig:

  1. a)

    die Polizeidirektion Braunschweig,

  2. b)

    die Polizeidirektion Göttingen,

  3. c)

    die Polizeidirektion Hannover,

  4. d)

    die Polizeidirektion Lüneburg,

  5. e)

    die Polizeidirektion Oldenburg,

  6. f)

    die Polizeidirektion Osnabrück,

  7. g)

    die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen),

  8. h)

    das LKA,

  9. i)

    die Polizeiakademie Niedersachsen.

2.3
Die Polizeibehörden und personalbewirtschaftenden Dienststellen sind zuständig für Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen innerhalb ihres Amtsbereichs.

Versetzungen und Abordnungen über den Amtsbereich hinaus in den Amtsbereich einer anderen Polizeibehörde oder der Polizeiakademie Niedersachsen werden von der abgebenden Dienststelle im Einvernehmen mit der aufnehmenden Dienststelle verfügt. Versetzungen und Abordnungen von Beschäftigten der Polizei von oder zu anderen Dienstherren innerhalb oder außerhalb des Landes werden von der aufnehmenden oder abgebenden Dienststelle bearbeitet.