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  • ...§ 19 NKAG - Einschränkung von Grundrechten Bibliographie Titel Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)Amtliche Abkürzung NKAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20310010000000 Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) werden nach Maßgabe...

    Rechtsstand: 01.04.2017 | VORIS Nummer: 20310010000000


  • ...§ 21 NKAG - Aufhebung von Rechtsvorschriften Bibliographie Titel Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)Amtliche Abkürzung NKAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20310010000000 (1) 1 Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. 2 Insbesondere werden folgende Vorschriften aufgehoben:...

    Rechtsstand: 01.04.2017 | VORIS Nummer: 20310010000000


  • ...§ 22 NKAG Bibliographie Titel Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) Amtliche Abkürzung NKAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20310010000000 - aufgehoben -...

    Rechtsstand: 01.04.2017 | VORIS Nummer: 20310010000000


  • ...§ 23 NKAG - Inkrafttreten Bibliographie Titel Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) Amtliche AbkürzungNKAG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20310010000000 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1973 in Kraft.  *)...

    Rechtsstand: 01.04.2017 | VORIS Nummer: 20310010000000


  • ...Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 1 WO-EwZ - Geltungsbereich, Begriffsbestimmung Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Diese Verordnung regelt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertretung der Beschäftigten in den Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Betriebsausschuss oder ein vergleichbares Gremium...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 2 WO-EwZ - Wahlvorstand, Wahlhelferinnen, Wahlhelfer Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Der Wahlvorstand führt die Wahl der Vertretung der Beschäftigten durch. 2 Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. 3 Er fasst seine Beschlüsse...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 3 WO-EwZ - Bekanntmachungen des Wahlvorstands Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Bekanntmachungen aufgrund dieser Wahlordnung sind in der Einrichtung auszuhängen einschließlich ihrer räumlich getrennten Teile und ihrer Nebenstellen, denen Wahlberechtigte für die Wahl...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 4 WO-EwZ - Wählerverzeichnis Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) auf. 2 In das Wählerverzeichnis sind der Nachname und der Vorname aufzunehmen, in das für den Wahlvorstand...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 5 WO-EwZ - Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Jede Beschäftigte oder jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen...

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    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 6 WO-EwZ - Zahl der Sitze, Zahl der zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten, Verteilung der Sitze auf Frauen und MännerBibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 7 WO-EwZ - Wahlausschreiben Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Frühestens nach Ablauf von zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 2 Abs. 4 und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000