Suche

101 Suchergebnisse

  • ...§ 1 NESG - Anwendungsbereich Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)Amtliche Abkürzung NESG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000 Der Erste Teil dieses Gesetzes gilt für Eisenbahninfrastrukturen ( § 2 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG ), die von Eisenbahninfrastrukturunternehmen ( § 2 Abs. 1 AEG ) in Niedersachsen betrieben werden...

    Rechtsstand: 31.12.2004 | VORIS Nummer: 94000


  • ...§ 13 NESG - Sicherheitsanalyse Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)Amtliche Abkürzung NESG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000 (1) Für jede geplante Anlage ( § 11 Abs. 5 ) ist im Auftrag des Bauherrn eine Sicherheitsanalyse durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der...

    Rechtsstand: 31.12.2004 | VORIS Nummer: 94000


  • ...§ 3 NESG - Bekanntmachung über Stilllegungsgenehmigungen Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)Amtliche Abkürzung NESG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000 Wird eine Genehmigung nach § 11 AEG für die Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung des öffentlichen Verkehrs erteilt, so ist dies im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen....

    Rechtsstand: 31.12.2004 | VORIS Nummer: 94000


  • ...§ 10 NESG - Anwendungsbereich Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)Amtliche Abkürzung NESG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000 Der Zweite Teil dieses Gesetzes gilt für Seilbahnen für den Personenverkehr...

    .......

    Rechtsstand: 31.12.2004 | VORIS Nummer: 94000


  • ...§ 11 NESG - Begriffsbestimmungen Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)Amtliche Abkürzung NESG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000 (1) Seilbahnen für den Personenverkehr sind an einem bestimmten Ort errichtete Anlagen, die dazu dienen, Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen zu befördern, die durch entlang der Trasse verlaufende...

    Rechtsstand: 31.12.2004 | VORIS Nummer: 94000


  • ...§ 17 NESG - Schutz der Seilbahnen Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)Amtliche Abkürzung NESG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000 Die für den Schutz der Eisenbahninfrastruktur geltenden Vorschriften in § 2 gelten für Seilbahnen entsprechend....

    Rechtsstand: 31.12.2004 | VORIS Nummer: 94000


  • ...§ 22 NESG - EG-Konformität der Teilsysteme Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)Amtliche Abkürzung NESG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000 (1) Ein Teilsystem im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG darf nur mit einer EG-Konformitätserklärung im Sinne des Anhangs VI der Richtlinie 2000/9/EG und mit den technischen Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2...

    Rechtsstand: 31.12.2004 | VORIS Nummer: 94000


  • ...§ 28 NESG - Übergangsregelungen Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)Amtliche Abkürzung NESG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000 (1) Die Erlaubnis nach § 33 des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen (GEB) vom 16. April 1957 (Nds. GVBl. Sb. I S. 772), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 406),...

    Rechtsstand: 31.12.2004 | VORIS Nummer: 94000


  • ...§ 29 NESG - In-Kraft-Treten Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)Amtliche Abkürzung NESG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft...

    .......

    Rechtsstand: 31.12.2004 | VORIS Nummer: 94000


  • ...Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen EisenbahngesetzesBibliographie Titel Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen...

    Rechtsstand: 01.01.2004 | VORIS Nummer: 94000


  • ...Abschnitt 1 NEAufwRdErl - Allgemeines Bibliographie Titel Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum Ausgleich nach § 16 Abs. 1Redaktionelle Abkürzung NEAufwRdErl,NI Normtyp Verwaltungsvorschrift Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr...

    .......

    Rechtsstand: 01.01.2004 | VORIS Nummer: 94000


  • ...Abschnitt 2 NEAufwRdErl - Berechnung der jährlichen Aufwendungen Bibliographie Titel Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zumRedaktionelle Abkürzung NEAufwRdErl,NI Normtyp Verwaltungsvorschrift Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr...

    .......

    Rechtsstand: 01.01.2004 | VORIS Nummer: 94000