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  • ab 31.12.2004 (aktuelle Fassung)

§ 1 NESG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Amtliche Abkürzung
NESG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

Der Erste Teil dieses Gesetzes gilt für Eisenbahninfrastrukturen (§ 2 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG ), die von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 2 Abs. 1 AEG) in Niedersachsen betrieben werden und nicht zu einer Eisenbahn des Bundes (§ 2 Abs. 6 AEG) gehören.