RegKNG,NI - Regulierungskammer Niedersachsen-Gesetz

Gesetz über die Regulierungskammer Niedersachsen (RegKNG) *)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Regulierungskammer Niedersachsen (RegKNG)
Amtliche Abkürzung
RegKNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75300

Vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 256 - VORIS 75300 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Einrichtung und Aufgaben der Regulierungskammer Niedersachsen1
Mitglieder2
Verfahren, Geschäftsordnung3
Finanzierung4
Inkrafttreten5

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung von Artikel 35 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. EU Nr. L 211 S. 55) und Artikel 39 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. EU Nr. L 211 S. 94).

§ 1 RegKNG - Einrichtung und Aufgaben der Regulierungskammer Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Regulierungskammer Niedersachsen (RegKNG)
Amtliche Abkürzung
RegKNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75300

1Für die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746), wird bei dem für die Regulierung der Energieverteilungsnetze zuständigen Ministerium (Fachministerium) die Regulierungskammer Niedersachsen eingerichtet. 2Sie ist insoweit Landesregulierungsbehörde. 3Sie nimmt ihre Arbeit zum 1. Januar 2014 auf.

§ 2 RegKNG - Mitglieder

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Titel
Gesetz über die Regulierungskammer Niedersachsen (RegKNG)
Amtliche Abkürzung
RegKNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75300

(1) 1Das Fachministerium beruft die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und mindestens drei Beisitzende als Mitglieder der Regulierungskammer und bestimmt, welches Mitglied die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertritt. 2Für die Entscheidungen nach Satz 1 ist das Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium herzustellen.

(2) 1Als Mitglied der Regulierungskammer können nur Personen berufen werden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Land stehen und die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse über Netzregulierung und Energiewirtschaft haben. 2Mindestens ein Mitglied muss außerdem die Befähigung zum Richteramt haben. 3Nicht berufen werden kann, wer

  1. 1.

    ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 3 Nr. 18 EnWG innehat, es leitet, Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates des Unternehmens ist, in einem solchen Unternehmen beschäftigt ist oder dort freiberuflich mitarbeitet,

  2. 2.

    Mitglied in einem Verband der Energiewirtschaft ist, in einem solchen Verband beschäftigt ist oder dort freiberuflich mitarbeitet oder

  3. 3.

    einer Regierung oder einem Parlament angehört.

(3) 1Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt sieben Jahre. 2Die Amtszeit der Beisitzenden beträgt zwischen fünf und sieben Jahren. 3Bei der Berufungsentscheidung ist durch eine Staffelung der Amtszeiten zu gewährleisten, dass diese nicht für alle Beisitzenden zum selben Zeitpunkt enden. 4Die erneute Berufung ist zulässig, für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden jedoch nur einmalig.

(4) 1Die Amtszeit endet vorzeitig in dem Zeitpunkt, in dem das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land endet. 2Ein Mitglied der Regulierungskammer darf vom Fachministerium nur auf eigenen Antrag oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. 3Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Person

  1. 1.

    nicht mehr berufen werden könnte oder nicht hätte berufen werden dürfen,

  2. 2.

    ihre Amtspflichten oder ihre Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gröblich verletzt hat oder

  3. 3.

    wegen Krankheit nach ärztlicher Feststellung voraussichtlich länger als drei Monate nicht in der Lage sein wird, die Aufgaben zu erfüllen.

(5) Die Mitglieder der Regulierungskammer üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig, unparteiisch und weisungsfrei aus.

(6) Die Rechtsstellung der Mitglieder der Regulierungskammer darf durch die Dienstaufsicht des Fachministeriums nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 RegKNG - Verfahren, Geschäftsordnung

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Titel
Gesetz über die Regulierungskammer Niedersachsen (RegKNG)
Amtliche Abkürzung
RegKNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75300

(1) 1Die Regulierungskammer entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden mit Mehrheit. 2Ein Mitglied der Regulierungskammer darf an einer Maßnahme weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn diese einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann für

  1. 1.

    das Mitglied selbst,

  2. 2.

    die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

  3. 3.

    Verwandte bis zum dritten Grad oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder

  4. 4.

    eine von dem Mitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person.

3Im Übrigen findet § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 6, Satz 3, Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) 1Die Regulierungskammer gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Näheres zur Organisation und ergänzend zu § 55 Abs. 1 Satz 1 EnWG das Verfahren geregelt wird. 2Die Geschäftsordnung kommt mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zustande. 3Sie kann für die Erhebung von Gebühren nach § 91 EnWG vorsehen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 in einer Besetzung mit weniger Personen entschieden wird. 4Das Fachministerium macht die Geschäftsordnung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

§ 4 RegKNG - Finanzierung

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Titel
Gesetz über die Regulierungskammer Niedersachsen (RegKNG)
Amtliche Abkürzung
RegKNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75300

(1) Das Fachministerium stellt sicher, dass die Regulierungskammer personell, sächlich und finanziell hinreichend ausgestattet ist, damit sie ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen kann.

(2) Der Regulierungskammer werden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben jährlich Haushaltsmittel gesondert zugewiesen, die sie im Rahmen der Gesetze eigenständig verwaltet.