§ 4 RegKNG - Finanzierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Regulierungskammer Niedersachsen (RegKNG)
- Amtliche Abkürzung
- RegKNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75300
(1) Das Fachministerium stellt sicher, dass die Regulierungskammer personell, sächlich und finanziell hinreichend ausgestattet ist, damit sie ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen kann.
(2) Der Regulierungskammer werden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben jährlich Haushaltsmittel gesondert zugewiesen, die sie im Rahmen der Gesetze eigenständig verwaltet.