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  • ab 08.11.2013 (aktuelle Fassung)

§ 4 RegKNG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Regulierungskammer Niedersachsen (RegKNG)
Amtliche Abkürzung
RegKNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75300

(1) Das Fachministerium stellt sicher, dass die Regulierungskammer personell, sächlich und finanziell hinreichend ausgestattet ist, damit sie ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen kann.

(2) Der Regulierungskammer werden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben jährlich Haushaltsmittel gesondert zugewiesen, die sie im Rahmen der Gesetze eigenständig verwaltet.