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  • ab 08.11.2013 (aktuelle Fassung)

§ 3 RegKNG - Verfahren, Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Regulierungskammer Niedersachsen (RegKNG)
Amtliche Abkürzung
RegKNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75300

(1) 1Die Regulierungskammer entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden mit Mehrheit. 2Ein Mitglied der Regulierungskammer darf an einer Maßnahme weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn diese einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann für

  1. 1.

    das Mitglied selbst,

  2. 2.

    die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

  3. 3.

    Verwandte bis zum dritten Grad oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder

  4. 4.

    eine von dem Mitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person.

3Im Übrigen findet § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 6, Satz 3, Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) 1Die Regulierungskammer gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Näheres zur Organisation und ergänzend zu § 55 Abs. 1 Satz 1 EnWG das Verfahren geregelt wird. 2Die Geschäftsordnung kommt mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zustande. 3Sie kann für die Erhebung von Gebühren nach § 91 EnWG vorsehen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 in einer Besetzung mit weniger Personen entschieden wird. 4Das Fachministerium macht die Geschäftsordnung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.