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  • ab 08.11.2013 (aktuelle Fassung)

§ 2 RegKNG - Mitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Regulierungskammer Niedersachsen (RegKNG)
Amtliche Abkürzung
RegKNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75300

(1) 1Das Fachministerium beruft die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und mindestens drei Beisitzende als Mitglieder der Regulierungskammer und bestimmt, welches Mitglied die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertritt. 2Für die Entscheidungen nach Satz 1 ist das Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium herzustellen.

(2) 1Als Mitglied der Regulierungskammer können nur Personen berufen werden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Land stehen und die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse über Netzregulierung und Energiewirtschaft haben. 2Mindestens ein Mitglied muss außerdem die Befähigung zum Richteramt haben. 3Nicht berufen werden kann, wer

  1. 1.

    ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 3 Nr. 18 EnWG innehat, es leitet, Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates des Unternehmens ist, in einem solchen Unternehmen beschäftigt ist oder dort freiberuflich mitarbeitet,

  2. 2.

    Mitglied in einem Verband der Energiewirtschaft ist, in einem solchen Verband beschäftigt ist oder dort freiberuflich mitarbeitet oder

  3. 3.

    einer Regierung oder einem Parlament angehört.

(3) 1Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt sieben Jahre. 2Die Amtszeit der Beisitzenden beträgt zwischen fünf und sieben Jahren. 3Bei der Berufungsentscheidung ist durch eine Staffelung der Amtszeiten zu gewährleisten, dass diese nicht für alle Beisitzenden zum selben Zeitpunkt enden. 4Die erneute Berufung ist zulässig, für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden jedoch nur einmalig.

(4) 1Die Amtszeit endet vorzeitig in dem Zeitpunkt, in dem das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land endet. 2Ein Mitglied der Regulierungskammer darf vom Fachministerium nur auf eigenen Antrag oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. 3Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Person

  1. 1.

    nicht mehr berufen werden könnte oder nicht hätte berufen werden dürfen,

  2. 2.

    ihre Amtspflichten oder ihre Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gröblich verletzt hat oder

  3. 3.

    wegen Krankheit nach ärztlicher Feststellung voraussichtlich länger als drei Monate nicht in der Lage sein wird, die Aufgaben zu erfüllen.

(5) Die Mitglieder der Regulierungskammer üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig, unparteiisch und weisungsfrei aus.

(6) Die Rechtsstellung der Mitglieder der Regulierungskammer darf durch die Dienstaufsicht des Fachministeriums nicht beeinträchtigt werden.