TierSchBeaufBeschl,NI - Tierschutzbeauftragtenbeschluss

Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Tierschutz

Bibliographie

Titel
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Tierschutz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchBeaufBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Beschl. d. LReg v. 18.12.2018 - ML 401-02101/1-110 -

Vom 18. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 119)

- VORIS 78530 -

Bezug: Beschl. v. 13.9.1994 (Nds. MBl. 1997 S. 155)

Gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Berufung und die Aufgaben einer Landesbeauftragten oder eines Landesbeauftragten für den Tierschutz - im Folgenden: TierSchBeaufG ND - vom 22.11.1995 (Nds. GVBl. S. 444) wird das Nähere über die Aufgaben der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten wie folgt bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Organisatorische EinbindungI
Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für den TierschutzII
Rechte, Berichtspflichten und ArbeitsprogrammIII
AußerkrafttretenIV

Abschnitt I TierSchBeaufBeschl - Organisatorische Einbindung

Bibliographie

Titel
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Tierschutz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchBeaufBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte gehört organisatorisch dem für Tierschutz zuständigen Ministerium an und ist der Ministerin oder dem Minister direkt unterstellt. Sie oder er führt im Schriftverkehr nach außen den Zusatz "Landesbeauftragte für den Tierschutz des Landes Niedersachsen" oder "Landesbeauftragter für den Tierschutz des Landes Niedersachsen".

Abschnitt II TierSchBeaufBeschl - Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für den Tierschutz

Bibliographie

Titel
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Tierschutz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchBeaufBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

In Ergänzung der allgemeinen Festlegungen in § 2 Abs. 1 bis 3 TierSchBeaufG ND nimmt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Mitwirkung als beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Gremien des Tierschutzplans Niedersachsen sowie im Tierschutzbeirat Niedersachsen.

  2. 2.

    Begleitung der sonstigen tierschutzrelevanten Initiativen des für den Tierschutz zuständigen Ministeriums.

  3. 3.

    Dialog mit landwirtschaftlichen Berufs- und Fachverbänden zu Tierschutzfragen.

  4. 4.

    Austausch mit den anderen Tierschutzbeauftragten der Länder; die oder der Landesbeauftragte berichtet der für den Tierschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Tierschutz zuständigen Minister über die dabei gewonnenen Erkenntnisse.

  5. 5.

    Beratung des für den Tierschutz zuständigen Ministeriums, dessen nachgeordnete Behörden und landeseigene Einrichtungen zu Tierschutzfragen.

  6. 6.

    Mitwirkung bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des für den Tierschutz zuständigen Ministeriums zu Tierschutzfragen.

Abschnitt III TierSchBeaufBeschl - Rechte, Berichtspflichten und Arbeitsprogramm

Bibliographie

Titel
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Tierschutz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchBeaufBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ersucht die zuständige oberste Landesbehörde um Sachverhaltsaufklärung und ggf. Sachverhaltsermittlung in den sie oder ihn betreffenden Angelegenheiten bzw. Aufgabenbereichen. Sie oder er hat ein Recht auf Abgabe eigener Empfehlungen sowie ein Recht auf Stellungnahme gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde.

Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte legt der LReg für jeweils zwei Kalenderjahre einen Tätigkeitsbericht vor. In dem Bericht sind Impulse für die weitere Entwicklung des Tierschutzes in Niedersachsen, wesentliche Vorgänge und die jeweiligen Bewertungen sowie Empfehlungen, die daraus resultieren, darzustellen. Dem Bericht ist ein Arbeitsprogramm über die voraussichtlichen Arbeitsschwerpunkte der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den folgenden Berichtszeitraum beizufügen.

Abschnitt IV TierSchBeaufBeschl - Außerkrafttreten

Bibliographie

Titel
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Tierschutz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchBeaufBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Der Bezugsbeschluss tritt außer Kraft.