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  • ab 18.12.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt III TierSchBeaufBeschl - Rechte, Berichtspflichten und Arbeitsprogramm

Bibliographie

Titel
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Tierschutz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchBeaufBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ersucht die zuständige oberste Landesbehörde um Sachverhaltsaufklärung und ggf. Sachverhaltsermittlung in den sie oder ihn betreffenden Angelegenheiten bzw. Aufgabenbereichen. Sie oder er hat ein Recht auf Abgabe eigener Empfehlungen sowie ein Recht auf Stellungnahme gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde.

Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte legt der LReg für jeweils zwei Kalenderjahre einen Tätigkeitsbericht vor. In dem Bericht sind Impulse für die weitere Entwicklung des Tierschutzes in Niedersachsen, wesentliche Vorgänge und die jeweiligen Bewertungen sowie Empfehlungen, die daraus resultieren, darzustellen. Dem Bericht ist ein Arbeitsprogramm über die voraussichtlichen Arbeitsschwerpunkte der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den folgenden Berichtszeitraum beizufügen.