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  • ab 18.12.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt II TierSchBeaufBeschl - Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für den Tierschutz

Bibliographie

Titel
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Tierschutz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchBeaufBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

In Ergänzung der allgemeinen Festlegungen in § 2 Abs. 1 bis 3 TierSchBeaufG ND nimmt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Mitwirkung als beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Gremien des Tierschutzplans Niedersachsen sowie im Tierschutzbeirat Niedersachsen.

  2. 2.

    Begleitung der sonstigen tierschutzrelevanten Initiativen des für den Tierschutz zuständigen Ministeriums.

  3. 3.

    Dialog mit landwirtschaftlichen Berufs- und Fachverbänden zu Tierschutzfragen.

  4. 4.

    Austausch mit den anderen Tierschutzbeauftragten der Länder; die oder der Landesbeauftragte berichtet der für den Tierschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Tierschutz zuständigen Minister über die dabei gewonnenen Erkenntnisse.

  5. 5.

    Beratung des für den Tierschutz zuständigen Ministeriums, dessen nachgeordnete Behörden und landeseigene Einrichtungen zu Tierschutzfragen.

  6. 6.

    Mitwirkung bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des für den Tierschutz zuständigen Ministeriums zu Tierschutzfragen.