Abschnitt II TierSchBeaufBeschl - Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für den Tierschutz
Bibliographie
- Titel
- Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Tierschutz
- Redaktionelle Abkürzung
- TierSchBeaufBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
In Ergänzung der allgemeinen Festlegungen in § 2 Abs. 1 bis 3 TierSchBeaufG ND nimmt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte folgende Aufgaben wahr:
- 1.
Mitwirkung als beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Gremien des Tierschutzplans Niedersachsen sowie im Tierschutzbeirat Niedersachsen.
- 2.
Begleitung der sonstigen tierschutzrelevanten Initiativen des für den Tierschutz zuständigen Ministeriums.
- 3.
Dialog mit landwirtschaftlichen Berufs- und Fachverbänden zu Tierschutzfragen.
- 4.
Austausch mit den anderen Tierschutzbeauftragten der Länder; die oder der Landesbeauftragte berichtet der für den Tierschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Tierschutz zuständigen Minister über die dabei gewonnenen Erkenntnisse.
- 5.
Beratung des für den Tierschutz zuständigen Ministeriums, dessen nachgeordnete Behörden und landeseigene Einrichtungen zu Tierschutzfragen.
- 6.
Mitwirkung bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des für den Tierschutz zuständigen Ministeriums zu Tierschutzfragen.