Abschnitt III TierSchBeaufBeschl - Rechte, Berichtspflichten und Arbeitsprogramm
Bibliographie
- Titel
- Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Tierschutz
- Redaktionelle Abkürzung
- TierSchBeaufBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ersucht die zuständige oberste Landesbehörde um Sachverhaltsaufklärung und ggf. Sachverhaltsermittlung in den sie oder ihn betreffenden Angelegenheiten bzw. Aufgabenbereichen. Sie oder er hat ein Recht auf Abgabe eigener Empfehlungen sowie ein Recht auf Stellungnahme gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde.
Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte legt der LReg für jeweils zwei Kalenderjahre einen Tätigkeitsbericht vor. In dem Bericht sind Impulse für die weitere Entwicklung des Tierschutzes in Niedersachsen, wesentliche Vorgänge und die jeweiligen Bewertungen sowie Empfehlungen, die daraus resultieren, darzustellen. Dem Bericht ist ein Arbeitsprogramm über die voraussichtlichen Arbeitsschwerpunkte der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den folgenden Berichtszeitraum beizufügen.