GemfreiGebV,NI - V Verwaltung Gemeindefreier Gebiete

Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

Vom 15. Juli 1958 (Nds. GVBl. Sb. I S. 174 - VORIS 20300 03 01 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2008 (Nds. GVBl. S. 305)

Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 4. März 1955 (Nds. GVBl. S. 55; Nds. GVBl. Sb. I S.126), des § 4 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1871) und des § 1 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519) wird im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Minister der Finanzen verordnet:

§ 1 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Gemeindefreies Gebiet im Sinne dieser Verordnung ist ein Gebiet, das nach den Vorschriften des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung als gemeindefreies Grundstück nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehört; es kann aus den Grundstücken mehrerer Eigentümer bestehen.

(2) Gemeindefreier Bezirk ist ein vom Innenminister des hierzu erklärtes gemeindefreies Gebiet. Die Erklärung soll geschehen, wenn ein gemeindefreies Gebiet dauernd bewohnt wird und wegen der mit ihm verbundenen öffentlichen Aufgaben eine eigene Verwaltung zweckmäßig ist.

§ 2 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Die den Gemeinden obliegenden öffentlichen Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises erfüllt im gemeindefreien Bezirk der Grundeigentümer (öffentlich-rechtlich Verpflichteter). Er stellt die hauptamtlichen Dienstkräfte und die Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des gemeindefreien Bezirks erforderlich sind.

(2) Steht ein gemeindefreier Bezirk im Eigentum mehrerer Personen, so ist öffentlich-rechtlich Verpflichteter der nach bisherigem Recht zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben Verpflichtete. In Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Grundeigentümers oder von Amts wegen nach billigem Ermessen, wer öffentlich-rechtlich Verpflichteter ist.

§ 3 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete trägt die aus der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben erwachsenden Ausgaben einschließlich der auf den gemeindefreien Bezirk entfallenden Umlagen des Landkreises und sonstiger umlageberechtigter Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. von Zweckverbänden) sowie der Umlagen des Landes.

(2) Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete kann die Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte erheben, die eine Gemeinde erheben kann.

§ 4 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Der gemeindefreie Bezirk wird unter Mitwirkung der Einwohnervertretung von der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher verwaltet; die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher führt ein Dienstsiegel.

(2) Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher kann im Rahmen des den Gemeinden zustehenden Satzungs- und Verordnungsrechts Satzungen und Verordnungen erlassen. Für jedes Haushaltsjahr ist eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(3) Soweit sich die Verwaltung im Rahmen der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans hält, ist die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher bei der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben nur an die Weisungen der zuständigen Kommunal- und Fachaufsichtsbehörden gebunden.